8
8 13.
Die Sterbegelder können weder an Dritte
cedirt noch mit Arrest bestrickt werden.
S 14.
Die Mitgliedschaft geht verloren, wenn ein Mit—⸗
glied sechs Monate mit der Zahlung der monat—⸗
lichen Beiträge im Rückstande sich befindet.
Die Mitgliedschaft ruhet, wenn ein Mitglied
zum Militairdienste einberufen wird, ausgenom—⸗
n bei Landwehr-Uebungen bis zu 14 Tagen
incl.
So lange die Mitgliedschaft ruht, ruhen alle
mit derselben verbundenen Rechte und Pflichten,
und werden in diesen Fällen weder Beiträge er—
hoben noch Sterbegelder gezahlt.
Die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft
leben wieder auf, sobald spätestens 14 Tage nach
der Rückkehr eine Anmeldung bei dem Vorsitzen⸗
den des Vorstandes erfolgt. Wird diese versäumt,
so geht die Mitgliedschaft verloren.
816.
Durch Beschluß des Vereins sind von der Mit⸗
gliedschaft diejenigen auszuschließen, welche:
1) bei ihrer Aufnahme unrichtige Angaben über
ihre Qualifikation gemacht haben,
2) diejenigen, welche mit ihren Beiträgen fünf
Monate im Rückstande bleiben,
3) diejenigen, welche durch ein gerichtliches Ur—
theil zu Tode kommen.
§16.
Sterbegelder werden für diejenigen, welche durch
Selbstmord sterben, nicht bezahlt.