auf Order des h. von stockum im otweilerschen aufgegraben haben. Der
amptman von otweiler soll alle nödige Hülfe dazu laisten.”"
neinkirchen, den 11, Juli 1763 MW.H.F.Z.N.S.
Unter dem 17. Juni 1783 erliess der Fürst Ludwig folgende Verordnung:
‘Wir haben von sicherer Hand zu vernehmen gehabt, was gestalten sich
unsere Untertanen beigehen lassen, Erzen aus denen hiesigen Landen in
fremde zu verführen und zu verkaufen. Da eines Teils niemand über den
Abgang dergleichen Landprodukten im Land selbsten sich zu beschweren
Ursach hat, andernteils aber Uns daran gelegen sein will, dass der
Erschöpfung der Erzgruben vorgebeugt werde, so hat unser fürstliches
Oberamt Ottweiler die gemessenste Befehle gegen die Verführung deren
£rze ausser Land, und zwar bei Vermeidung einer willkürlichen Leibesstrafe
gegen die Misshandeler Unserer gnädigsten Verordnung ergehen zu
lassen. Unser Oberforstamt hat bereits sowie der Landhauptmann Schneider
davon die Nachricht, sodass wir versichert seind, dass sowohl von
letzteren, als auch von denen Landjägern auf die Vollbringung Unserer
gnädigsten Willensmeinung aller Augenmerk genommen werde,
Dudweiler, den 17. Juni 1783"
L.F.Z.N.S. Eichberg.
Im folgenden Jahre erliess der Fürst nachstehende Verordnung:
'Da allem Verbott und Aufsicht ohngeachtet, immer fortgefahren wird,
Erze ausser Land zu führen, ohne die dafür zu entrichtende Zollabgabe
zu zahlen, so hat unsere fürstliche Regierung wiederholten und zum
letzten Male unsere gnädigste Verordnung dahin in Unsern Landen bekannt
zu machen, dass der Vebertreter derselben nicht allein in eine Zuchthausstrafe
von 3 Jahren kondemnieret, sondern auch gehalten sein solle,
aine Fangstrafe von 10 Reichsthalern zum Profit des Angebers zu erlegen.
Diese Unsere gnädigste Verordnung ist Unserm fürstlichen Oberforstamte
und dem Landhauptmann Schneider zu weiterer Instruierung ihrer
Untergebenen zu publizieren."
Ludwigsberg, 20. Juni 1784.
L.F.Z.N.S.
Jurch eine Verordnung am 7. April 1787 wurde die Ausfuhr des alten
Eisens und Gusses ausser Land verboten.
Hier teile ich die letzte mir bekannte Verordnung aus Nassau-Saar->rückischer
Zeit über das Erzgraben mit:
"Da man missfällig wahrzunehmen gehabt, dass mehrere Untertanen besonders
in der Herrschaft Ottweiler sich beigehen lassen, ohn einige
Erlaubnis und ohne dass sie dazu von dem Erzmeister angestellt gewesen,
auf herrschaftlichen sowohl als andern Particuliers zustehenden Grundstücken
Erze zu graben, die Löcher offen zu lassen und die Eigentümer
dadurch in Schaden und Nachteil zu versetzen, dieser Unordnung aber
nicht länger nachgesehen werden darf, und daher verordnet wird, dass
ein jeder, welcher willens ist, nach Erz zu graben, bei Vermeidung
willkürlicher Strafe die desfallsige Erlaubnis bei dem Erzmeister auswirken
soll, so haben fürstliche Oberämter dieses Verbot nicht nur
sämtlichen Untertanen ihrer Departements hinlänglich zu publizieren,
sondern es werde auch die herrschaftlichen Erzmeister der hiesigen
ärafschaft und Herrschaft Ottweiler ernst nachdrücklich angewiesen, die