bung ohnnachsichtlich zu halten, und die dagegen handelnde zu verdienter
Strafe zu ziehen.
Urkundlich Unserer eigenhändigen etc."
Gegeben zu Saarbrücken, den 6. April 1734
L.F.Z.N.S.
Auf den Bericht des Kammerrats Stengel resolvierte der Fürst unter
dem 30. Dez. 1789, dass die Ausfuhr der rohen Kalksteine
gegen Entrichtung des zehnten Pfennigs wieder freigegeben werden
solle, aber doch so, dass für die Untertanen kein Mangel daran
entstehe. Diese Resolution wurde jedoch bald wieder abgeändert. Der
Fürst liess nämlich im Herbst des Jahres 1790 den Kalkbergbaubetrieb
im Ottweilerschen untersuchen. Das hiesige Oberamt hatte bei dieser
Gelegenheit in seinem Berichte vom 9. Dez. 1790 auch vorgeschlagen,
dass in der Gegend von Werschwei ler Und Exweiler Kalkgruben
angelegt werden möchten, weil. die benachbarten Zweibrückichen,
Dagstühler und St. Wendeler Untertanen nicht mit Kalk versehen
seien. Das scheint auch geschehen zu sein. Die übrigen Punkte fanden
in nachstehender Verordnung ihre Erledigung:
"Von Gottes Gnaden etc.
Fügen hiermit zu wissen, nachdem Wir wegen des bisherigen Kalkgrabens
und Brennens im Oberamt Ottweiler die nötige Untersuchung haben
anstellen lassen, wasmassen wir zur bessern Erhaltung dieses So
gemeinnützigen Produktes und zum Vorteil Unserer Untertanen bei
Bauwesen und Düngung ihrer Felder nachstehendes gnädigst zu verordnen
für qut befunden haben.:
soll künftighin die Ausfuhr des rohen Kalkes aus der
Herrsch. Ottweiler in die benachbarte fremde Lande gänz -
lich verbotten und dagegen nur erlaubt sein, bereits
gebrannten Kalk ins Ausland zu verführen.
soll! zu mehrer Bequemlichkeit und Vorteil der Untertanen bei
ihrem Bauwesen und Feldbau auf herrschaftliche Kosten Kalk in
den herrsch. Ländereien gegraben, gebrannt, dabei aber vorzüglich
Unsere Untertanen gegen einen billigen Lohn als Arbeiter
angestellt und dieser Kalk demnächst in billigen Preisen verkauft
werden.
bleibt jedem Unserer Untertanen frei, in seinem eigenen Land
oder nach vorheriger Abfindung und Vebereinkunft in anderer
Güterstücker oder Ländereien Kalk zu graben und zum eigenen
Gebrauch oder Verkauf zu brennen.
Um jedoch allen Unterschleif zu vermeiden, sollen denselben
die hierzu erforderlichen Steinkohlen in den Preis von 2
Gulden abgegeben werden, wobei denselben zugleich freigestellt
wird, von dem auf den Friedrichstaler Gruben vorrätigen Steinkohlen-Geriess
solange dergleichen vorhanden sein werden, und
entbehrt werden können, bei dem daselbst wohnenden Bergmann
den Wagen voll im geringen Preis von 40 Kreuzer zu erkaufen
und sich dessen zum Kalkbrand zu bedienen,
bleibt es bei den bisherigen Abgaben von gegrabenem und gebranntem
Kalk dergestalt unverändert, dass von allem Kalk,