Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Fürstlichem Insiegels."
Saarbr., den 18. Sept. 1773.
Die Untertanen der Meierei Wiesbach kamen im Jahre 1775 um
die Erlaubnis, Kalk ausser Landes verkaufen zu dürfen, ein. Das
Oberamt hob zwar hervor, dass diese Erlaubnis sowohl den betr.
Gemeinden als auch der Herrschaft wegen des Zolles und des zehnten
Hellers manchen Vorteil bringen werde; allein die Exemplification
werde voraussichtlich so beschwerlich werden, dass man nur ein
abschlägiges Dekret befürworten könne. (Bericht v., 8. Mai 1775)
Am 1. März 1776 wurde von der Regierung verordnet, dass in Zukunft
jeder Kalkverkäufer denselben nach dem gewöhnlich Hafermasse verkaufen
und dem Käufer zumessen, mithin auch den Kalk mit dem gewöhnlichen
Fruchtmasse kauen solle.
Verordnung betr. Anlage der Kalköfen
"Ludwig, Fürst von zu Nassau etc.
Fügen hiermit zu wissen, wasmassen Wir zur künftiger Vorbeugung der
bisher mit denen zum Kalkbrand in geringerem Preis im Land abgegeben
werdenden Steinkohlen mehrmals getriebenen sträflichen Unterschleifs
folgendes ernstlich gnädigst zu verordnen vermüssiget worden: nämlich
Soll von nun an denen Untertanen der Grafschaft Saarbrücken
und Herrschaft Ottweiler bei willkürlicher Strafe verboten
sein, die zum Kalkbrand abnehmenden Kohlen nach Bischmisheim
zu führen, und dagegen bei dasiegen Kalkbrennern bereits
Jgebrannten Kalk einzutauschen, hingegen
TI.wollen und befehlen Wir hiermit, dass alle Unsere Untertanen
ihren Kalk auf dem Banne ihres Wohnortes brennen und zu dem
Ende sich eigene Kalköfen anlegen, wobei Wir jedoch
gnädigst gestatten wollen, dass 2 oder auch 3 Untertanen
aus einem Orte zusammen einen gemeinschaftlichen Kalkofen erbauen
mögen, wenn einer derselben nicht hinlängliches Land
Jesitzt.
'II1.Sollen künftighin Unseren Untertanen die Steinkohlen zum
Kalkbrand in dem geringen Preis auf den Steinkohlengruben, bei
Vermeidung scharfer Ahndung, durchaus nicht anders, als gegen
Beibringung eines die zu seinem eigenen Feldbau benötigte
Zentnerzahl enthaltenden schriftlichen Attestats des ihnen vorgesetzten
herrschaftlichen Meiers verabfolgt werden, letztgedachten
Meiern aber bei Erteilung dergleichen Attestaten schuldig
sein, alle mögliche Vorsicht zu gebrauchen, und nach
allenfallsiger Vernehmung des Ortsschöffen nicht nur zu ermessen,
wieviel Kohlen jeder zu seinem eigenen Kalkbrand wirklich
1ötig habe, sondern auch soviel möglich selbst darauf acht
haben und ihre untergeordnete Schöffen mit darauf sehen lassen,
dass dergleichen Kohlen von jedem auch wirklich zum
Xalkbrand verwendet werden.
Es ist demnach diese Unsere gnädigste Verordnung nicht nur auf
Unseren Gruben und sonst jedermänniglich sofort hinlänglich bekannt
zu machen, sondern auch auf deren strücklichen untertänigsten Gele-