Im folgenden Jahre wurde der bergmännische Betrieb
der Kalkgruben durch nachstehende Verordnung
angeordnet :
"Von Gottes Gnaden Ludwig etc.
Dieweilen sich der Nutzen des Kalkdüngens beim Ackerbau immer mehr
zu Tage leget, und dahero die Notdurft erfordert, dass, in Ausgrabung
derer, in Unseren fürstl. Landen befindlichen Kalksteine zum
Vorteil unserer Untertanen, und damit ihnen solcher solange als
möglich, zustatten kommen möge, eine bessere Ordnung, als bisher,
beobachtet werde. So wollen und verordnen Wir hiermit gnädigst, dass:
Fürohin die Kalksteine weiter nicht auf den Raub ausgegraben -
und folglich nur die leicht zu habende weggeholt - die tiefer
in der Erde befindlichen - und wann solche überschüttet, fast
nicht mehr zu bekommende Kalksteine aber zurückgelassen, sondern
die Gruben von nun an nicht anders als bergmännisch,
unter Anordnung und Aufsicht des Berginspektoris und eines
dazu bestellten Bergsteigers bearbeitet werden sollen,
.I,.Bleibet zwar einem jeden Eigentümer, es seie die Landesherrschaft,
eine ganze Gemeinde oder ein Particulier, ohnbenommen,
in seinem Eigentume entweder selbst Kalk zu graben oder durch
andere so wohlfeil als möglich, bei Vermeidung schwerer willkürlicher
Strafe ohne Anweisung und Aufsicht des ersagten
Berginspektoris und des Bergsteigers, weder angefangen noch
fortgesetzt werden, und übrigens, bloss zu Salarierung dieser
Aufseher der Eigentümer von jeder von ihm gebrochenen Klafter
Kalksteine bis auf weitere Verordnung, einen Albus an den
Bergsteiger entrichten, welcher sothanes Geld gehörig zu verrechnen
- und dahero hinlängliche Kaution zu stellen - auch
überhaupt in herrschaftliche Pflichten zu nehmen ist.
[II.Wird ferner den Gemeinden überlassen, den in gemeinen Land
solchergestalt ausgegrabenen Kalk entweder in natura unter
sich zu verteilen oder an andere Landeseinwohner und Untertanen,
jedoch keineswegs an Fremde, und zwar jede Klafter von
einhundert vierzig vier Kubikschuhe in dem nie zu erhöhenden -
wohl aber, dem Befund nach,zu erniedrigenden Preis, von 4
Gulden rhein. zu verkaufen, welcher Verkauf auch denen Particu-Tieres
von ihrem Eigentum, doch immer durchgehends gegen Entrichtung
der im II. Artikel bestimmten Salarierungskosten freistehen,
auch endlich
[V.denjenigen Gemeinden und Untertanen, welche in ihren Gütern
keine Kalksteine haben, auf deren jedesmalige Ansuchen, befindenden
Umständen nach, gnädigst erlaubt werden solle, gegen
gleichmässige Zahlung dergleichen in herrschaftlichen Waldungen
oder Wilderungslande graben zu lassen.
Übrigens behält es aber bei dem am 22, Mai 1772 ergangenen Verbote
der Kalkausfuhre sein ohnveränderliches Bewenden und reservieren Wir
Uns dabei, die gegenwärtige Verordn. nach Befinden, hiernächst bei
Kräften zu belassen, abzuändern oder gänzlich wieder aufzuheben. Da
dieselbe inmittelst sofort allenthalben hinlänglich bekannt zu machen
und darüber strücklich zu halten, auch sonst von Unserer
nachgesetzten Regierung desfalls das Weitere vorgeschriebenermassen
zu verfügen ist.