dürfen. Der Oberjäger Ruppert entschied sich für das Graben bei der
Espe, weil, wenn man am Leimster Schachen grabe, ein zu grosser
Schaden im jungen Aufwuchs werde angerichtet werden. Die Einw. von
Zemmesweiler waren damit nicht zufrieden; sie verlangten daher, dass
der Forstmeister Schmidt mit dem Augenscheine beauftraget werden
möge. Der Rat und Oberamtmann Handel unterstützte im allgemeinen das
Gesuch, indem er hervorhob, dass die Gemeinde Remmesweiler durch den
Misswachs des Korns im Jahre 1770 und die anhaltende Teuerung sehr
in Rückgang gekommen sei (Bericht vom 28. Mai). Das Weitere ist mir
nicht bekannt.
Die Gemeinde Wieberskirchen erhielt am 28. Jan. 1772
ein ähnliches Dekret wie die Gemeinde Steinbach, bezgl. des Kalkgrabens
in herrschaftlichen Waldungen. Der Oberjäger Ruppert zu Ottweiler
wurde mit der entsprechenden Anweisung versehen.
In demselben Jahre wurde die Aus fuhr von Kalkstein ausser Landes
verboten. Die hierauf bezgl. Reg.Verord. lautet:
"Nachdem die Anzeige geschehen, dass viele Kalksteine seither ausser
Land gebracht worden; man aber, weil dergl. im Überfluss darinnen
nicht vorhanden sind, der Notdurft erachtet, solche beizubehalten,
so wird deren fernere Ausführung jedermann, es seie, wer es seie, in
hiesiger Grafschaft Saarbr. und der Herrschaftt Ottweiler bei willkürlicher
Strafe hiermit ernstlich verboten, und fürstliches Oberamt
Ottweiler angewiesen, nicht nur dieses Verbot sofort allenthalben
hinlänglich zur strücklichen Darnachachtung bekannt zu machen und
wie es geschehen, einzuberichten, sondern auch von nun an, darüber
genau zu halten, und die Übertretter zur Strafe zu ziehen."
Saarbr., den 22. Mai 1772.
Bald darauf erging jedoch eine fernere Verordnung, wodurch den
Kerpenschen Ortschaften Illingen, Merchweiler, Gennweiler
und Wemmetsweiler, desgl. den Kurtrierischen Dörfern
Hüttigweiler und Rassweiler erlaubt wurde, zum Düngen ihrer Aecker
die nötigen Kalksteine aus dem hiesigen Oberamte zu nehmen und
auszuführen. Um aber allen Unterschleif zu verhüten, wurde zugleich
angeordnet, dass jeder der Bewohner der genannten Dörfer, wenn er
Kalk ausführe, von dem Meier und Gericht seines Dorfes ein glaubhaftes
Attestat, dass er in dem betr. Dorfe wohne und des Kalkes zum
Düngen seiner Aecker bedürfe, beibringe und dem Zöllner, dessen
Zollstätte er zu passieren habe, zustelle (29. Jan. 1772).
Am 8. Sept. dess. Jahres erging, in Ansehung der benachbarten
1lotharinaischen Untertanen nachstehende Verordnung:
“Aus besonderen bewegenden Ursachen wird das unterm 22. Mai a.c. ergangene
Verbott, die Ausführung der Kalksteine betr. in Ansehung der
lothringischen Dorfschaften bis auf weitere Verfügung hiermit wieder
aufgehoben, und die ohngehinderte Ausfuhr dieser Steine aus hiesigen
Landen denen lotharingischen Untertanen, jedoch mit Ausschliessung
aller sonstigen Ausländer wiederum verstattet. Es ergehet demnach
die Weisung an das Oberamt 0ttwei ler ‚ sothane anderweite
Vergünstigung denen ihm untergebenen Untertanen nicht nur sofort
hinlänglich zu publizieren und darüber zu halten, sondern auch, wie
es geschehen, demnächst gebührend hier zu berichten."
Saarbr., den 8. Sept. 1772.
Fürstl. Reg. hierselbst.