Full text : Beitrag zur Geschichte des Berg- und Hüttenwesens im Ottweiler'schen

Nachachtung mitgeteilt:
“Demnach missfällig wahrgenommen worden, welcher gestalten verschiedene
 Untertanen hiesiger Grafschaft Saarbrücken denjenigen Kalk,
welchen sie mit Steinkohlen gebrannt, die ihnen bloss um die Förderungskosten,
 damit der inländische Ackerbau möglichst verbessert
werden möge, verabfolgt worden, verkaufet und ein besonderes Gewerbe
damit angefangen haben, diese Anmassung aber der gnädigsten Intention
 keineswegs gemäss ist, und vielmehr dem herrschaftlichen Interesse
 den grössten Nachteil verursache: Als wird ein jeder ernstlich
nochmalen ermahnet, den obbeschriebenermassen gebrannten Kalk anders
yicht, als zur Düngung deren eigener Ackerstücker zu gebrauchen und
«einen davon, an wen es auch seie zu verhandeln, indes jeder,
Fehlgefundene zu einer herrschaftlichen Strafe von 15 Alb. rheinisch
von jedem Malter Kalk verurteilt und angehalten, jedem Anzeiger
davon aber die Hälfte der angesetzten Strafe zur Belohnung ausbezahlt
 werden soll, insoferne er die Anklage genugsam darzutun imstanje
 sein wird; gleichwie dann auch alle Meiere hiesiger Grafschaft
arnstlich hierdurch angewiesen werden, fleissig auf die Vebertreter
jieses Gebotts zu wachen, damit man nicht gemüssiget werden möge,
nöchsterorten auf Wiederaufhebung der gnädigsten Verbilligung der
Steinkohlen um die blosse Förderungskosten anzutragen und auf solche
Art das herrschaftliche Interesse obgleich zum empfindlichen Nachteil
 eines jeden insbesondere zu wahren."
Saarbr., den 29. Juni 1770.
I. fidem copiae Barthels.

Im Herbst des Jahres 1771 kam die Gemeinde St einbach um die
Erlaubnis ein, im Rutzweiler Gute (Werschweiler Bannes) Kalk graben
zu dürfen. Dieselben erhielten folgendes Dekret:
"Soviel das Rutzweiler Gut betrifft, kann denen Supplikanten pro petitio
 nicht willfahret werden. Dahingegen wird selbigen das Kalksteingraben
 an ihrer Bannschiedung in Unseren Waldungen am finsteren
Stern, jedoch unter dem ausdrücklichen Beding hiermit erlaubet, dass
sie nicht nach Gutdünken, bald hier, bald da in den MWaldungen
einschlagen, sondern sich jedesmal durch des Forstes Jäger einen
gewissen Distrikt dazu eigens anweisen, und wie andere Untertanen
von jedem durchgrabenen Morgen Landes 5 Gulden zu Unserer Forstkasse
zahlen sollen."

Saarbr., den 28. Jan. 1772
L.F.Z.N.S.

Die Gemeinde Oberlinxweilter ‚, welche, wie der Oberamtsbericht
 vom 14. Mai hervorhebt, seit einigen Jahren in einem bedenklichen
 Rückgang geraten war, kam im Jahre 1771 um die Erlaubnis ein,
im Dorrenbusch eine Kalkgrube anlegen zu dürfen. Aus dem erwähnten
Oberamtsberichte durch ein Reg. Reskr. v. 18. Nov. 1765 gestattet
worden, und dass die Gemeinde Wiebelskirchen durch ein
Fürstliches Dekret v. 2. März 1765 die Erlaubnis erhalten hatte, am
Wasserberge Kalkstein zu graben.
Die Gemeinde Remmesweiler kam um dieselbe Zeit um die
Jnädigste Erlaubnis ein, im herrschaftlichen Lande bei der Espe und
am Leimster Schachen (Niederlinxweiler Bannes) Kalksteine graben zu
            
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