stershange auch Steinkohlen auszugraben erlaubt sein solle, jedoch
mit der ausdrücklichen Bedingung, dass sie keine verkaufen, sondern
solche lediglich zum Kalkbrand verwenden sollen, von welch herauskommenden
Kalk sodann gnädigster Herrschaft der Zehnde zu entrichten.
Als wird solches dem Oberamt Ottweiler mit dem Anfügen bekannt
gemacht, um zu Erhebung dieses Zehendes die nötige Verfügung und
Anstalten machen zu können."
Saarbrücken, den 16. Februar 1765
Frst]l. Kammer hiers.
Am 25. Januar deselben Jahres zeigte Ulrich Gräser, Gemeindevorsteher
von Wiebelskirchen, dem Oberamt Goetz an, dass
Lorenz Hauss und Heinrich Sick von Hangard die von Wiebelskirchen
nach Homburg führende Strasse mit Kalkgraben ganz und dergestalt
verdürben und durchwühlten, dass dieselbe nachts nur noch mit der
grössten Gefahr passiert werden könne. Beide erschienen daher infolge
einer Vorladung vor Oberamt und überbrachten ein Stück Kalk, und
der Oberamtmann, welcher eine Probe vornahm, bemerkte, dass dasselbe
mit Scheidewasser aufbrauste. Es war dadurch wenigstens das Durchstreichen
von Kalkflözen an jener Stelle festgestellt, Diese Kalkflöze
ziehen teils durch das Blies- und Ostertal, wo sie ausgewaschen
sind, teils den Adlerberg entlang, gehen dann am finstern Stern zu
Tage und setzen sich auf der Hangarder Seite fort.
Ich habe bereits oben, wo ich von den Steinkohlen handelte, angeführt,
dass einige Einwohner aus Ottweiler am 15. August 1765 mit
der Bitte eingekommen seien, es möchten ihnen Steinkohlen zum Kalkbrennen
überlassen werden. Man ersieht aus jener Eingabe,
1. dass damals der erste Kalkofen hier angelegt worden und,
2. dass man nicht allein Bischmisheimer Kalk brannte, sondern
auch solchen, welcher auf dem hiesigen Banne gegraben worden.
0b die ältesten Kalkgruben bei Ottweiler an der Grenze des Bannes
von Niederlinxweiler oder hinter der Neumühle auf dem Ziegelberge
angelegt worden, ist jetzt wohl nicht mehr zu bestimmen,
Am 27. November 1769 zeigte der Meier von Berschweiler,
Valentin Schneider beim Oberamt an, das einige Einwohner von Urexweiler
und Dirmingen Kalk verkauft hätten, ohne denselben bei ihm oder
dem Ortsschöffen angezeigt zu haben, wie doch geschehen solle, wenn
der Kalk ausser Landes oder an Einheimische zu gemeinen Bauten
verkauft werde, Das Oberamt fand jedoch in den Akten, dass
keine allgemeine Verordnung wegen der Abgabe des Zehendens
bestehe, sondern dass dieselbe auf einer Observanz beruhe und
dass,
auch auf den Übertretungsfall keine Strafe gesetzt sei.
Es erging daher unter dem 6. März 1770 von Seiten des Oberamts ein
Generale für das Ottweiler'sche, wonach diejenigen Untertanen, welche
Kalk an Einheimische oder Auswärtige verkaufen würden, solchen
jedesmal bei den Ortsvorgesetzten anzuzeigen hätten, widrigenfalls
sie, wenn die Übertretung konstatiert werde, in eine Strafe von 5
Gulden verfallen sollten.
Im Jahre 1770 wurde dem hiesigen Oberamte auch folgende, zunächst
für die Grafschaft Saarbrücken erlassene Regierungsverordnung zur
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