nahme des zum Moseldepartement gehörigen Kanton Tholey zum Saardepartement.
Der Friede von Luneville (1801) bestätigte bzgl. des linken
Rheinufers die Übereinkunft von Campo Formio und dasselbe wurde ein
Teil des Gebietes der franz. Republik.
Am 1. Juli 1797 erliess der Berginspektor Knoerzer ein neues
Reglement für die Bergleute.
Bald gingen die Gruben und Hütten des Landes an die Compagnie
Equer zu Paris in Pacht Über, Der Pachtvertrag ist
mir jedoch unbekannt. Ich ersehe aber aus anderen Aktenstücken, dass
den Gemeinden ihre Gerechtsame im Artikel 13 vorbehalten waren.
Als Verwalter dieser Compagnie erscheinen: Mr, Savoie zu Saarbrücken,
als Directeur General des Forges et Houilleres du Pays de
Nassau-Saarbruck, Mr. Knoerzer als- Inspektor zu Dudweiler, Mr. Bartheles
zu Wellesweiler und Mr. Eberhard zu Sulzbach. Kern war noch
Steiger im Kohlwald. Die Compagnie suchte an den Verbindlichkeiten
gegen die Einwohner vorbeizugehen, wo sie nur immer konnte. Die
Reibungen hörten daher nicht auf. Dieselbe wurde durch eine Arrete
der Zentralverwaltung zu Trier (d.d. 17. Messidor Jahr 6) 5. Juli
1798 angewiesen, den Bewohnern der hiesigen Gegend die Kohle nicht
nur zu dem bestimmten Preise zu überlassen, sondern auch das Mehrbezogene
zurückzugeben. Es qeschah aber weder das eine noch das andere.
Einige Gemeinden nahmen daher mit Gewalt Kohlen von den Gruben;
andere, z.B. Wiebelskirchen, Neunkirchen, Wellesweiler, Landsweiler,
Merchweiler, Illingen, Wemmetsweiler usw. eröffneten sich eigene
Gruben, indem sie zugleich behaupteten, dass, da die Feudalgerechtsamen
aufgehoben seien, und jeder Grundeigentümer vollständiger Besitzer
seiner Grundstücke geworden, auch sie auf ihrem Privat- und
Gemeindeeigentume ebenso nach Belieben Gruben anlegen könnten, wie
die Republik es auf dem Staatseigentum tun dürfe.
Hierauf wurde der gerichtliche Weg beschritten. Das Ziviltribunal
des Saardepartements verurteilte die betr. Gemeinden jedoch am (28.
Frimaire Jahr 8) 19. Dez. 1799 zum Schadenersatze. Die siegende
Compagnie Equer wollte dieses Urteil späterhin vollziehen lassen. Da
dieselbe aber selbst bruchfällig geworden, so entstand eine allgemeine
Entrüstung.
Die sämtlichen Meier (Maires) des Kantons Otttweiler, nämlich die
Herren: Schellenberger, Maire von Ottweiler, Linxweiler, Maire von
Werschweiler, Werckle, Maire von Stennweiler, Mohr, Maire von
Urexweiler, Wohlfahrt, Maire von Neunkirchen, und Schneider, Maire
von Uchtelfangen, traten jedoch am (28. Messidor Jahr 10) 17. Juli
1802 zusammen und verpflichteten sich im Namen ihrer Gemeinden, von
der ihnen zufallenden Entschädigung soviel zurückzulassen, als zur
Deckung des Schadenersatzes an die Compagnie Equer erforderlich sei.
Über den ferneren Verlauf dieser Sache ist mir nichts bekannt, sie
scheint auf beiden Seiten eingeschlafen zu sein.
Inzwischen hatte doch der Artikel 13 des Vertrages eine Ausführung
verlangt. Die Compagnie Equer behauptete, nur zur Kohlenlieferung
für den Haus- und Kalkbrand verpflichtet zu sein; das war dem
wortlaute nach auch ganz richtig. Der Regierungskommissar Rudler
bestimmte, unter Aufrechterhaltung des bereits angeführten Beschlusses
der Zentralverwaltung des Saardepartements, dass der jährliche