Full text : Beitrag zur Geschichte des Berg- und Hüttenwesens im Ottweiler'schen

get, das ganze Frondgeld entrichten, übrigens aber von Chaussee-,
 Jagd- und Gemeinen Fronden keineswegs befreiet, sondern
zu tun schuldig sein solle;
. ein in Kohlengruben arbeitender Schirmer nur das halbe Schirmgeld
 entrichten;
‚ ein ganz fremder Bergarbeiter hingegen, solange er arbeitet,
von allen herrschaftlichen Abgaben frei - nach Quittierung der
Arbeit aber sich nach Beschaffenheit zum Untertan oder Schirner
 aufnehmen zu lassen oder die hiesigen Lande zu räumen
gehalten sein solle,
ein jeder in Bergarbeit stehender Untertan von allen Gemeinen
Lasten und Arbeiten ohne Ausnahme seiner Qualität und dem
derkommen nach beitragen, hingegen ein nicht leibeigener Bergarbeiter,
 von welcher Beschaffenheit er auch sein mag, nur
wegen gemeinder Nutzungen, welche auf Gemeindekosten angeschaf-Fet
 und unterhalten werden und welche er geniesset, worunter
jedoch Weg, Steg und Brunnen nicht zu rechnen sind, sich mit
der Gemeinde auf billige Art abzufinden haben sollen.
So wird solches dem fürstl. Oberamt Ottweiler hierdurch mit dem
Bemerken bekannt gemacht, dass es bei der gehörig zu bewirkenden und
demnächst einzuberichtenden Publikation auch zugleich den Schultheissen
 und Meiern aufgeben möge, die Bergarbeiter, welche Untertanen
sind, wenn sie bei einem geschehenen Aufgebot zur Gemeinde aus
erheblichen Ursachen nicht erscheinen, nicht blosshin, wie bisher
öfter geschehen, zu strafen, sondern auch solchen anzubefehlen, bei
dergleichen Zusammenberufungen jemanden zu bestellen, der in ihrem
Yamen bei der Gemeinde erscheine."
Saarbr., den 15. März 1790.
Fürstl, Reg. hierselbst.

inter dem 3. April 1792 wurde sämtlichen Zieglern des Oberamtes
jefohlen, ihre Waren mit Steinkohlen zu brennen. Die Verordnung
"autete:
"Da man bisher missfällig wahrnehmen müssen, dass die von fürstl.
zentkammer gemachten guten Einrichtungen und der den Zieglern getanen
 vernünftigen und zu ihrem eigenen Vorteil gereichenden Vorstellungen
 ohngeachtet, von verschiedenen Zieglern immer fortgefahren
worden, ihre Ware mit Holz zu brennen, so wird hiermit auf Ser.mi
dochfl. Durchl. ausdrücklich gnädigsten Befehl verordnet, dass fernerhin
 kein Ziegler sich unterfangen solle, einige seiner Zieglerwaren,
 sie mögen Namen haben, wie sie wollen, und unter keinerlei
Vorwand, mit Holz zu brennen, sondern sich zum Brand aller von ihnen
verfertigt werdenden Zieglerwaren, der Steinkohlen zu bedienen, widrigenfalis
 aber wird im Betretungsfalle zu gewärtigen, dass sie mit
willkürlicher unerlässlicher Strafe belegt werden würden. Es hat
demnach fürstl, Oberamt Ottweiler sämt1. Zieglern seines Departenents
 diese Verordnung zur strücklichen untertänigsten Befolgung
nicht nur bekannt zu machen und genau darauf zu halten, sondern auch
über die geschehene Publikation seinen Bericht zu erstatten."
Saarbr., den 3. April 1792
Fürstl. Reg, hierselbst.
            
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