zum eigenen Gewerbe, ins Künftige verabfogt werden sollen." Es bekam
damals jeder soviele Kohlen zu diesem Preise zum Hausbrand, als er
nötig hatte. Man nannte diese Kohlen "Batzenkohlen".
Jnter dem 14. Jan. 1790 wurde dem fürstlichen Oberamte infolge eines
Fürstlichen Schreibens vom 9. Jan. von der Rentkammer der Auftrag erteilt,
folgendes bekannt zu machen:
"Wäre fürstliches Oberamt zu requirieren, durch die herrschaftliche
Meier den Untertanen bekannt machen zu lassen, dass künftighin
jeder, welcher in geringerem, als dem laufenden Preis Steinkohlen
zum Ofenbrand abnehmen wolle, sich ebensowie vor die Kohlen zum
Kalkbrand ein Attestat von dem Meier erteilen lassen und solches bei
der Grube abgeben - bei Strafe sich aber nicht unterfangen solle,
demnächst mit dergleichen Kohlen Handel zu treiben oder zu ihren
Professionen zu verbrauchen "
Es traten gleich Missbräuche ein. Der Jägerbursche Bock zu Oberbexdach
machte die Anzeige, dass viele Kohlen, die für den Hausbrand
destimmt sein sollten, ins Ausland verkauft würden. Der Fürst resolvierte
daher mit dem 15, Febr. 1790 mit besonderer Beziehung auf die
Meierei Mittelbexbach, dass, wenn derartige Übertretungen konstasiert
werden sollten, die Kontravenienten des den Untertanen in
Ansehung des eigenen Haus- und Kalkbrandes zum geringsten Preise
ihnen verwilligten Steinkohlen gnädigst zugebilligten Beneficii verlustig
erklärt, somit angewiesen werden würden, solcherlei Steinkohlen
künftighin zu dem laufenden Kaufpreis gnädigster Herrschaft zu
Jezahlen, zugleich aber würden allen fürstlichen Untertanen Nachsten1endes
bekannt gemacht:
“Nachdem man missfällig wahrnehmen müssen, dass verschiedene Untertanen
die ihnen generaliter gnädigst erwiesene Gnade der um sehr gerin-Jen
Preis verwilligten Steinkohlen zum Hausbrand dergestalten missbraucht
haben, dass sie solche ausser Land verkauft haben. So wird
auf dergleichen Steinkohlenverkauf eine St r af e von 12 Kreuzer
Der Zentner, ausser dem zu bezahlenden Fahgulden hiermit gesetzet
Jınd hat fürstliches Oberamt Ottweiler solches nicht nur aller Orten
bekannt zu machen, sondern auch zugleich allen Zöllnern, Jägern,
"andreutern und Garden anzubefehlen, dass sie auf die Kontravenienten
genau Acht und in Denunziationsfällen von der Strafe, so wie
jeder Denunziant die Hälfte zu beziehen haben sollen."
Saarbr., den 15. Feb. 1790.
Die bereits oben mitgeteilte Verordnung vom 25. Jan. 1788 erhielt
einige Abänderungen, weil inzwischen ein Teil der Fronden in Frondgeld
umgewandelt worden.
‘Nachdem Ser.mi Hochfl. D. gnädigst resolviret haben, dass wegen der
Abgaben der Bergarbeiter unterm 25.1.1788 erlassenen Reg.-Reskr.
dahin gnädigst abzuändern. dass
ein Untertan, welcher in den Kohlengruben arbeitet, und entweder
gar keine liegende Güter oder deren nur soviel besitzet,
dass er, seine Wohnung ohngerechnet für die Zukunft und mit
dem gegenwärtigen Jahre anfangend, nur das halbe Frongeld zu
Jezahlen,
derjenige aber, welcher succesive Güter besitzet, dass die
Steuer ausser seiner Wohnung davon mehr als 26 Kreuzer beträ-