fürstl. Regierung nachstehende Verordnung:
"Da nach Serenissimi Hochf. D. gnädigster Intention die vorhin regulierten
Freiheiten der im Ottweilerschen angestellten Bergarbeiter
darin bestehen, dass
ein Leibeigener, sowohl begüterter als ohnbegüterter Untertan,
welcher in den Kohlengruben arbeitet, gegen jährliche Entrichtung
eines Reichstalers zur Ottweiler Amtskellerei von den Naturalund
Jagdfronden befreiet sei,
ein in den Kohlengruben arbeitender Schirmer aber nur das halbe
Schirmgeld entrichten,
ein ganz fremder Bergarbeiter hingegen solange er arbeitet, von
allen herrschaftlichen Abgaben frei, nach Quittierung der Arbeit
aber sich nach Beschaffenheit entweder zum Untertan oder Schirmer
aufnehmen zu lassen oder die hiesige Lande zu räumen schuldig
sein soll, so hat fürstliches Oberamt Ottweiler sothanes Reglement
nicht nur sämtlichen Meiern zur Nachricht, und um die
3Zergarbeiter darnach zu behandeln, bekannt zu machen, sondern
auch durch erstere solches weiter denen Untertanen publizieren zu
"assen, fort, wie geschehen, berichtlich anhero anzuzeigen."
S., den 25. Jan. 1788.
In höherem Auftrage machte der Steiger Eberhardt (Kohlwald, den 31.
Mai 1788) bekannt, dass sämtliche Untertanen der Herrschaft Ottweiler
die zu ihrem "Hausbrand benötigten Steinkohlen sowohl von den
Kohlwälder-Wellesweiler Gruben vom 1. Juni ab per Fuder zu 2 fl. 45
<r. bezahlen sollen." Der Zentner kam also 5 1/2 Kreuzer zu stehen.
Im Jahre 1789 (franz. Rev.) brach gegen Ende des Mts. August,
nachdem zu Paris die sog. Menschenrechte verkündigt worden waren,
auch in unserer Gegend der Sturm los, Die Gemeinde Niederbexbach
bildete den Ausgangspunkt der Bewegung, welche sich nun von Gemeinde
zu Gemeinde fortpflanzte. Erst als ein Bote des Reichskammergerichts
zu Wetzlar in allen Ortschaften eine gedruckte scharfe Abmachung
angeheftet hatte, trat die Ruhe wieder ein. Der Fürst hatte eine
narte Zeit zu bestehen. Neben mancherlei berechtigten Forderungen
und Wünschen trat nicht selten auch der Undank, die Verachtung
jeglicher Autorität und die Ausgelassenheit in widerlicher Weise
auf. Der Fürst erteilte für Stadt und Land verschiedene günstige
Jekrete und Gnadenbewilligungen. Dazu gehörte auch die, dass die
Untertanen den Zentner Steinkohlen für den Hausbrand, aber nicht für
die Gewerbe in Zukunft nur mit 4 Kreuzern als Förderungskosten
Jezahlen sollten. solanae sich diese nicht höher belaufen würden
Die Stadt 0 t t we i ler erhielt ein Dekret am 20. Nov. 1789,
worin dieser Punkt in $ 18 enthalten war. In dem Privilegium,
welches unter dem 27. Jan. 1790 für die Stadt und die Grafschaft
öttweiler erlassen wurde, war derselbe ebenfalls enthalten, weil
derselbe die früheren einzelnen Dekrete zusammenfasste. Der angeführte
8 hiess wörtlich:
“Schliesslich verwilligen Wir noch in Gnaden als ein Zeichen Unseres
Wohlwollens gegen Unsere getreue Ottweiler Bürgerschaft, dass derselben
insolange, als die Förderungskosten nicht höher steigen würden,
zu 4 Kreuzer per Zentner Steinkohlen zum eigenen Hausbrand und nicht