um dieselbe Zeit anfingen, auf ihrem Banne Steinkohlen zu graben, so
arging folgende Resolutio Serenissimi:
"Ihre Hochf. D. haben gnädigst befohlen, dass denen Landsweiler
Jntertanen weder für den Kalk- und Ofenbrand Steinkohlen auf ihrem
3anne oder sonsten zu graben gestattet, sondern solche angewiesen
werden. sollen, die benötigte Steinkohlen wie die anderen Untertanen
auf denen herrschaftlichen Gruben abzuholen und solche respektive um
die Förderungskosten oder nach dem laufenden Preis zu bezahlen."
S., den 16. April 1777
zhrenpfort Gräser In fidem copiae Dern
Die fürstl. Kammer fügte dieser Resolution noch folgende Bemerkung
bei, dass bei jedem konstatierten UÜbertretungsfalle eine Strafe von
10 Reichstalern eintreten solle.
Im Jahre 1777 wurde Peter Kern, bisheriger Kontrolleur im Kohlwalde,
als Bergsteiger daselbst angenommen. Der Bergkassierer Appold zu
Sulzbach wurde deshalb von der Rentkammer beauftragt, die von dem
Anzustellenden offerierte Kaution aufnehmen zu lassen, was auch am
23. Dez. geschah.
3ezüglich der Einführung ausländischer Kohlen
arging im Jahre 1782 wieder folgende Verordnung:
'Von Gottes Gnaden Ludwig etc.
Vachdem wir bisher selbst missfällig wahrgenommen, auch sonst in Er-Fahrung
gebracht haben, dass obzwaren Unsere fürstliche Lande hinlänglich
und überflüssig mit Steinkohlen versehen sind, dergleichen
auch zum Teil und sonderlich im Ottweilerschen gegen blosse Zahlung
deren Förderungskosten an die Untertanen zum nötigen Gebrauch abgege-Jen
worden, dennoch mehrere derselben sich unterfangen haben, Steinkohlen
ausser Landes zu holen und einzuführen, solches aber bewandten
Umständen nach nur aus Mutwillen geschiehet, welchem Wir weiter
zusehen, nicht gemeinet sind, so verordnen und befehlen Wir hiermit
arnstlich gnädigst, dass gedachte Unsere sämtliche Untertanen und
vornehmlich die Ottweilerschen sich dergleichen fremder Steinkohlen
zinführung von nun an und fürohin um so gewisser zu enthalten haben,
als sie widrigenfalis mit unausbleiblicher L e i b e s strafe
deretwegen beleget werden sollen. Wollen dahero auch, dass dieses
Jnseres landesfürstliches Verbott selbigen ohne Anstand zu strücklich
untertänigster Darnachachtung bekannt gemacht werden und Unseren
Räten und Beamten jederzeit genau drüber gehalten - folglich die
allenfalsigen Übertretern zur gebührenden Strafe gezogen werden sollen.
Urkundlich Unserer Eigenhändigen Unterschrift und beigedruckten
fürstlichen Insiegels.
Dudweiler, den 4. Januar 1782, L.F.Z.N.S,
Hier will ich noch auf einen eigenartigen Vorfall auf der We lleswei
Ter Grube berichten:
Am 7. Juni 1785, morgens um 7 Uhr ging bei dem hiesigen Oberamte
eine Requisition des Hofkammerrates Röchling ein, den Bergsteiger
Zonrad Boltz zu Wellesweiler unverweilet einsetzen zu lassen und ihn
nicht eher auf freien Fuss zu stellen, bis Ihro Durchl. gnädigste
zrlaubnis dazu erteilen würde. Boltz wurde also verhaftet. Am 8.