zu 7 Kreuzer angesetzt waren. Die Kammer wollte diesen Preis wegen
getriebenen Unterschleifs erhöhen. Das Oberamt befürwortete doch die
Bitte der Gemeinde, dass sie bei der alten Taxe belassen werden
nöge. Man hob dabei den Umstand hervor, dass sich der Ackerbau, seit
die Kalkdüngung allgemein geworden, in der ganzen Grafschaft sehr
gehoben habe,
Der Fürst Ludwig von Nassau-Saarbrücken
(1768 - 1793)
Der Fürst Wilhelm Heinrich starb am 24. Juli 1768. Das Land verlor
an ihm einen äusserst unternehmenden und wohlwollenden Fürsten. Wer
sich ihm mit irgend einem Verbesserungsvorschlage nahte, fand eine
gute Aufnahme. Er bewegte sich in den freigeistig-philantropischen
Ideen seiner Zeit. Er war nicht ohne Geist und liess nicht leicht
eine Gelegenheit vorbeigehen, einen Witz anzubringen. Die protest.
Geistlichen mussten namentlich manchen Hieb von ihm annehmen, wie
seine Schreiben zeigen, von denen ich mehrere besitze. Übrigens war
ar tolerant. Die vielen Versuche und Unternehmungen, die er gemacht,
überstiegen indessen seine Kräfte. Er hinterliess daher bei seinem
Tode eine solche Schuldenlast, dass die Gefälle des Landes unter
aine Reichs- Administration gestellt werden mussten. Sein Andenken
wird aber in der Handels- und industriellen Welt von Saarbrücken
immer ein gutes bleiben. Ihm folgte sein Sohn L ud w ig in der
Regierung nach.
Für die Glashütten zu Friedrichstal, welche Graf Friedrich Ludwig
von Nassau-Saarbrücken-Ottweiler um das Jahr 1720 von der alten
Glashütte, wo sie den Hirschen lästig waren, an ihre jetzige Stelle
verlegt hatte, waren besondere Steinkohlengruben geöffnet. Die Glasdeständer
durften jedoch keine Kohlen verkaufen, aber auch keine aus
dem Auslande beziehen. Der Jäger Hoos machte nun die Anzeige, dass
die Hüttenbeständer von Friedrichstal der besonderen Gruben ungeachtet,
auch Kohlen zu Merchweiler kauften. Der Fürst Ludwig ordnete
hierauf unter dem 11. Febr. 1769 eine scharfe Untersuchung an. Da
die Angabe des Jägers Hoos sich bestätigte, so erliess der Fürst
unter dem 14. April dess. Jhrs. nachstehende Verordnung:
“Von Gottes Gnaden, Ludwig, Fürst zu Nassau, Graf zu Saarbrücken und
Saarwerden etc.
Da in unseren Landen, sonderlich in hiesiger Grafschaft Saarbr. und
der Herrschaft Ottweiler ein gesegneter Überfluss von allerlei Gattungen
Steinkohlen anzutreffen ist, folglich jedermann nach Verlangen
um billigen Preis hinlänglich damit versehen werden kann, daher
auch niemand gegründete Ursache hat, dergleichen ausserhalb Landes
herzuholen, so wird hiermit nicht nur die Einfuhr, sondern auch der
Gebrauch aller ausländischen Steinkohlen in Unseren sämtlich hiesig
fürstlichen Landen einem Jeden, wer er sei, unter dem Anhang ernst
und feierlich verboten, dass in etwaigem Contraventionsfall nicht
nur vom Wagen dergleichen fremden Kohlen, 3 Gulden rheinisch Strafe,
Zu Unserer Forstkasse erleget werden, sondern auch die Steinkohlen
selbst zum Profit gedachter Kasse sofort confisziert sein sollen.
Wonach sich also ein Jeder zu achten hat, und diese unsere Verordnung
allenthalben ohne Anstand hinlänglich zu publicieren ist."
Saarbrücken, den 14. April 1769. u.s.w.