den, worunter der Rasen und das zerschüttete Gestein, bis auf die
äränze oder feste Gestein verstanden wird, befinden oder hinkünftig
antdeckt und eröffnet werden wollten, sich desfalls ohne Anstand bei
Unserer Kammer bei 50 Reichstaler Straf, melden und fürohin von dergleichen
gemeldeten Brüchen den Zehnten, entweder in natura, oder
nach einem proportionierten Geld-Anschlag, wie solches von Unserer
Kammer für gut befunden werden wird, zu entrichten haben sollen.
Desgleichen soll auch von niemand in Zukunft eine Steinkohlengrub eröffnet,
noch viel weniger aber daraus Steinkohlen, bei 1] 000 Reichstaler
Straf, verkaufet, dahingegen es mit den Eisenerz-Gruben und
fernerhin, wie bishero gehalten werden solle, Wornach sich also
jeder männiglich zu achten, und für Strafe zu hüten hat."
Gegeben Saarbrück, den 12. Decembris 1754.
Jilhelm Heinrich, Fürst zu Nassau-Saarbrücken.
Jm dieselbe Zeit hatte auch der Freiherr von Ker pen in der Herrschaft
Illingen eine Steinkohlengrube eröffnet. Die fürstliche Rentkammer
zeigte dem Oberamte zu Ottweiler an, dass die Ottweiler'schen
Untertanen beschuldigt seien, ihren Kohlenbedarf auf den Gruben im
Illingschen zu nehmen.
[m Jahre 1750 erscheint auch eine Grube im Kohlwalde. Aus einer Vernandlung
geht nämlich hervor, dass der Beständer für die Förderung
von 30 Zentnern 50 Kreuzer erhielt. Er gab den Gräbern nur 30
<reuzer. Für den Mehrbetrag hatte er die Rechnung zu stellen und die
<ontrolle zu führen. Aus jener Zeit stammt auch das ehemalige
Steigers- und nunmehrige Forsthaus im Kohlwalde. Unter dem 3. Okt.
1764 wurde mit dem Bergsteiger Georg Nikolaus Kökler aus Griesborn
zur Betreibung der Steinkohlengruben in dem Kohlwald ein
Akkord getroffen und er selbst am 12. Okt. in Eid und Pflicht
genommen.
zs wurde ihm $ 2 aufgegeben, "wohl Obacht zu haben, dass die
Bergarbeiter die Schemel nicht zu weit greifen oder aufheben, damit
die Gruben nicht vresch und zu Schaden gehauen werden mögen, dass
3ie nicht auf den Raub schaffen, sondern starke Festungen stehen
lassen, den Berg- oder Kohl-Moss, was vom Schemel abgängig ist,
hinter sich in den Kasten stürzen, damit die Berg darauf ruhen und
die Brüche dadurch verhindert werden können."
Er hatte nach $ 4 die Zoll- und Steinkohlengelder zu erheben, die ersteren,
nach Abzug des zehnten Pfennigs an die Amtskellerei zu
Ottweiler, die letzteren an den Verwalter Weizel zu Neunkirchen alle
Quartal richtig zu verrechnen.
"Für sothane Aufsicht und treu zu leistende Dienste soll ihm von
jedem Fuder Steinkohlen zu graben ein Gulden, 5 Alb., jährlich 4
Klafter Brennholz nebst dem Abgang von Grubenholz und den freien
Steinkohlen-Brand bezahlet und verabreichet werden, wobei ihm die
freie Wohnung nebst einem Stück Garten rings um das Haus und ein
Stück Grundbirnland, ingleichen die Personal-Freiheit und der Weinind
Bier-Schank gegen Bezahlung des gewöhnlichen Ohmqgeldes eingeräumet
und zugestanden wird,"
Am 10. September 1761 erging für die Dörfer Ober-, Mittel- und
Niederbexbach und Wellesweiler nachstehendes Kammerreskript: