dings, dass der Beständer Neurohr aus Neunkirchen nur Raublöcher
machte, weil er kein Holz zum Ausbauen hatte. Es wurde daher zwar
befürwortet, dass ihm das dazu erforderliche Holz aus den fürstlichen
Waldungen verabfolgt werden möge, aber auch zugleich angeraten,
dass der Bestand nicht mehr zu erneuern, sondern bei einem etwaigen
anderen Arrangement mit einer Ferme-Compagnie dieser auch die Steinkohlen
zu übertragen seien.
Dieser Vorschlag war nicht in den Sand gefallen. Unter dem 5. Febr.
1753 kam mit der franz. General-Ferme zu P ar is ein Vertrag
zustande, wodurch dieser der Zoll, das Salz, das Ohmgeld, die
Steinkohlengruben und der Allaun in den Grafschaften Saarbrücken,
Ittweiler und Harskirchen auf 9 Jahre gegen einen jährlichen Pachtzins
von 105 000 Livres übertragen wurden, Im Artikel 6 dieses Vertrages,
von welchem dem hiesigen Oberamte unter dem 10. April ein
Auszug mitgeteilt wurde, war bezüglich der Steinkohlen folgendes
Festgesetzt:
"Der Pächter erhält das Recht, des ausschliesslichen Verkaufs der
Steinkohlen in den in diesem Vertrage einbegriffenen fürstlichen Landen.
Es wird ihm gestattet, in den Grafschaften Saarbrücken und Ottweiler
eine Kohlenausbeute von 8 000 Fuder ä 30 Zentner zu machen.
und diese auch ins Ausland zu verkaufen. Was in dem einen Jahre weniger
gefördert wird, das kann in dem folgenden mehr gefördert werden.
Die Förderung soll auf Kosten des Pächters durch fürstliche Untertanen
geschehen. Der Pächter erhält das zum Bergbau erforderliche Holz
unentgeltlich aus den fürstlichen Waldungen. Für die Allaunfabrikation
wird die Öffnung einer besonderen Grube zugestanden, deren Ausbeute
nicht mit dem oben bezeichneten Förderungsquantum in Verbindung
gebracht werden soll. Dem Pächter wird auch das dem Fürsten zustehende
Recht übertragen, von den ] 000 oder 1 800 Fudern ä 16 1/2 Zentner
Steinkohlen, welche die Einwohner von Dudwe i ler herkömmlich
an den Fürsten von Nassau-Usingen zu dem Preise von 2 Florin 18
Kronen zu liefern hatten, von jedem Fuder einen Batzen zu beziehen.
Er ist jedoch auch verpflichtet, die erwähnten Einwohner wegen eines
7 jährigen Rückstandes zu vertreten und für die Folge die Kohlen um
denselben Preis zu liefern. Den fürstlichen Untertanen muss zu ihrem
eigenen Gebrauch das Fuder Kohlen ä 30 Zentner zu 6 Livres verabfolgt
werden. Die fürstlichen Untertanen dürfen aber keine Kohlen
verkaufen."
Mit dem 1. Mai 1753 erloschen alle besonderen, bezgl. der Steinkohlen
bestehenden Verträge. Der Hütte und der Glashütte bleiben jedoch
die ihnen bewilligten Kohlen vorbehalten. Auch kann der Fürst die
Kohlen zu seinem Verbrauche gegen eine Bescheinigung unentgeltlich
beziehen.
Unter dem 12. Dez. 1754 erliess dar Fürst Wilhelm Heinrich nachstehende
Verordnung bezgl. der, Eröftfuhg neuer Stein-, Kalk-, Gips-,
Erz- und Kohlengruben:
"Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm Heinrich, Fürst zu Nassau, Graf zu
Saarbrücken und Saarwerden, Herr zu Lahr, Wiesbaden und Idstein usw.
Befehlen und verordnen hierdurch, dass alle diejenige, so in Unseren
gesamten Landen Stein-, Kalk-, Gips-, Erz- und andere dergleichen
Brüche, sie mögen Namen haben, wie sie wollen, entdeckt, angelegt,
und bishere genossen, wann dergleichen Brüche sich unter der Tamm-Er-