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und Anweisung derer beiderseitigen Förstern dergleichen nicht
gehauen werden bei Straf 15 alb. von jedem Bindreitel, und
Ufl vom Gebund Bohnenstecken, Bohnenreiser und Garbenseil.
26) Endlich sind auch alle Fisch⸗ und Krebsdiebereien bis
10 fle Straf verboten; die Fischbäche sollen von den Wiesen und
Gütern selbige laufen, sauber gehalten und entweder im Früh—
jahr oder Herbste das hinein geflößte Gehölz und Reisig, als
welches bei Wasserfluten zu Ueberschwemmungen Anlaß gibt,
aufgeräumet werden. Dagegen denselben erlaubet sein solle, sich
des Wassers zur Wässerung ihror Wiesen von Jakobstag an
durch den Winter bis in den Mai zu bedienen, nur solle der
Auslauf, wo es nötig, verzäunet werden, damit keine Fische oder
Krebse aussteigen können; auch solle weder Hanf noch Flachs
in den Fischwässern geröstet werden bei vorgedachter Strafe.
27) Auch wird den Untertanen verboten, in den Waldungen
kleine Ab- und Nebenwege zu machen bei Straf S5 fl, sondern
es sollen selbige, wenn sie durch einen Wald fahren, die ordent—
liche Straße einhalten.
Artic. 30.
Die Publication dieser Ordnung betreffend.
1) Schließlich, damit sich Niemand an der Unwissenheit ent—
schuldigen, sondern vielmehr ein jeder Gemeindsmann und Inn—
wohner den Inhalt dieser Ordnung wissen möge, solle selbige
sobalden sie eingebunden und dem Meyer zugestellet sein wird,
nicht nur sogleich auf einen schicklichen Tag, sondern auch alle
gleich in den ersten 8 oder 14 Tagen, wann die neuen Heymeyer,
Schützen und andere Aemter bestellet sein werden, vor der ganzen
Gemeind öffentlich verlesen und solchergestalt nicht nur gleich,
sondern auch alle Jahr um der Nachkommenden Willen sowohl
als auch damit selbige den Untertanen mehr und mehr bekannt
werden möge, publiciert werden, bei 5 fl herrschaftlicher Strafe,
wofür Meyer und Gerichten stehen sollen
2) Wo bei dem Verlesen derselben einer oder der andere
fich darwider setzen, davon laufen, solche verlachen oder sein
Gespött damit haben würde, der solle in 1nfl Straf, halb gndgstr.
Herrschaft, halb der Gemeind und dem Angeber verfallen sein.
3) Zu Bekräftigung und mehrern Festhaltung alles dessen ist
diese Dorf-Ordnung von beiderseitigen Regierungen unterschrieben
und den gewöhnlichen Insiegel bedrucket worden.
rc. ꝛc.