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gndgstr. Gemeinherrschaft gefällig, die Vormast bis 3 Königstag,
die Nachmastung aber soll jedesmal zu gemeinherrschaftlichen
Nutzen zu Geld gemacht werden.
18) Sobald die schuldige Dachtum, welches zu Michaelis
zu geschehen pfleget, aufgeschrieben werden, solle keinem mehr
erlaubet sein, Schweine anzunehmen und in Wald zu treiben
bei Straf 1 flevon jedem Stück.
19) Da die Untertanen in dem gemeinschaftlichen Amte
Homburg keine eigenen Waldungen haben, so dürfen selbige zu
Eckerzeiten weder Buchen noch Eicheln losen, ob sei denn, daß
selbige sich bei dem gemeinschaftlichen Forstamt um einen Er—
laubnisschein melden und dagegen etwas gewisses zu entrichten,
akkordieret haben werden
20) Damit auch künftighin den Holzdiebereien mehr ge—
steuert werden möge, so sollen nur 3 Holztage, nämlich Montag,
Mittwoch und Freitag zum Waldfahren offen, die übrigen Tage
aber gänzlich verbotten sein, wer darwider handelt und ohne er—
haltenen Erlaubnisschein auf einen verbotenen Tag betreten
würde, solle mit 1fl Straf angesehen werden.
21) Zur Setzzeit und Hirschbrunst wird alles Waldfahren
sowohl zur Beholzigung als mit dem BVieh gänzlich verboten,
daher vom 11t. Mai bis 11. Juni, wie auch vom 11. Sept. bis
25. Okt. bei 1 fl Straf auch auf den sonst erlaubten Tagen
Niemand in den Wald fahren soll.
22) Es sind auch die Untertanen keineswegs befugt, Wind—
fälle und Gipfelholz anzugreifen, viel weniger stehendes Holz,
von welcher Gattung es auch sein möge, umzuhauen, wann ihnen
solches nicht vorhero von den beiderseitigen Förstern mit der
Waldart angeschlagen worden. Würde jemand hierwieder han—
deln, der solle nebst Zahlung des Holzes auch ebenso viel Straf
erlegen und befindenden Umständen nach noch höher gestrafet
werden.
23) Alles Bauholz soll durch verpflichtete Holzhauer schlag—
weise gehauen und auf Klaftern gesetzet und solches sofort den
Untertanen nach der Taxe angewiesen werden, daher ein für
allemal verboten wird, kein Klafterholz auf dem Stamm den
Untertanen abzuschätzen.
24) Und da wegen des einreißenden Holzmangels alles
Reisig zu Wellen gemacht werden solle, so wird denjenigen, so
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Quantität Wellen nach der Taxe dazu zu nehmen, bei Straf! fl.
25) Bindreitel, Bohnenstecken, Besenreiser, Garbenseil und
dergleichen sollen gänzlich verboten sein, mithin ohne Vorwissen