89
11) Zur Verhütung des einreißenden Holzmangels sollen
in Zukunft keine anderen Zäune als lebendige Hecken von den
Hainbuchen, Weiden und dergleichen, nachdem es die Beschaffen⸗
heit des Landes erleidet, geduldet werden, dahero den Unter—
tanen eine Zeit von 3 Jahren zu Anpflanzung lebendiger Hecken
anberaumt wird, mit der Verwahrung, daß nach deren Ver—
fließung kein Plankenholz mehr angewiesen und anbei die Ver—
brecher ihres Ungehorsams wegen befindenden Dingen nach an—
noch gestraft werden sollen.
12) Da auch von den Weidbuben und Hirten durch Feuer—
anmachen in Hecken und Wäldern öfters großer Schaden ge—
schehen, als wird dieses Feueranmachen durchaus allen und jedem
Einwohner hiermit ernstlich verboten, bei Straf 1 fl, wenn auch
kein Schaden geschehen und bei höherer Leib- und Lebensstraf,
wann ein Schaden dadurch entstanden, angesehen durch der—
gleicher gefährliches Feueranmachen nicht nur ganze Wälder in
Brand gebracht, sondern auch die nächst gelegenen Dörfer vom
Feuer ergriffen werden können.
13) Ohne Spezial-Erlaubnis soll sich niemand unterstehen
Stockland zu machen und Hecken zu vertilgen, ingleichen in die
Waldungen einzuputzen und mit dem Pflug weiter als sein
Land gehet, über zu fahren bei Straf doppelten Schadenser—
setzung, wann dadurch Bäume beschädigt werden.
14) Die Holzschläge sollen wohl geheget werden, daher
darinnen weder mit Sensen noch Sicheln gegraset, noch auch
mit Pferden, Rindvieh, Schafen und Schweinen geweidet werden
solle, bei Straf 1fl von jedem Stück und 10 flvon einer ganzen
Herde und die Gemeinde vor letztere stehen; geschehe dies zum
andern mal, solle die Straf verdoppelt und zum dritten mal das
Vieh konfisziert werden.
15) In Schlägen so 3 Jahre alt sind, sollen keine Erd—
beeren, Himbeeren und Heidelbeeren gesucht werden, bei Straf
10 alb., in jüngeren Schlägen aber mag solches bis ins 3. Jahr
erlaubet sein.
16) Das Geisenvieh so in den Waldungen den größten
Schaden tut, soll gänzlich abgeschafft werden und nur denen, so
keine Kühe haben, 8 Stück Geisen gegen Zahlung 10 alb.
Geisengeld, im Stall zu halten erlaubet sein; selbige aber durch—
aus in keinen Wald getrieben werden bei Straf 15 alb. von
jedem Stück, ohne das Pfandgeld.
17) Rach Georgentag sollen sowohl die Schafe als Schweine
aus den Waldungen gehalten werden; zu Eckerzeiten haben die
Untertanen wegen des jährlich zahlenden Dachtums, so lang es