Full text : Chronik von Oberbexbach u. Frankenholz

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3) Auch soll sich niemand unterstehen junge Vögel aus—
zuhängen und Nester auszunehmen bei Straf Ufl, ingleichen wer
ein Raubvogelnest mit Jungen oder Eiern, oder auch wohl
junge Wölfe finden wird, soll selbige nicht stören, bei Straf
10 fl, sondern solches sogleich den gemeinschaftlichen Förstern
anzeigen, damit diese den Alten nachtrachten und selbiger hab—
haft werden mögen.
4) Soviel die Wolfs- und Klops-Jagden betreffen sind
die Unterthanen schuldig bei Zeug-⸗, Klops-, Wolfs- und über—
haupt bei allen Jagden dabei zu erscheinen.
5) Ingleichen sind selbige schuldig wann es Mastung gibt
zu Anpflanzungen junger Waldungen Eicheln zu lesen und an
die Förster zu liefern, auch das Land, so damit besamt werden
solle in der Frohnd zu ackern und zu bauen, wie überhaupt
alle zu Aufnahme der Waldungen erforderlichen Frohndienste zu
leisten. Wer dabei ungehorsamlich nicht erscheint foll 1fl Straf
zahlen und in den Forstfrevel geschrieben werden.
6) Es soll keinem Hirten, sondern nur den Schäfern Hunde
zu halten erlaubt sein, welche selbige jedoch die mehrste Zeit an
Riemen führen und nicht jagen lassen sollen, bei Straf 1fl. Den
Haushunden sollen Schleifprügel angehänget und die Metzger—
hunde an einem Seil geführet werden; würde hier wider gehandelt
und ein Hund Feldjagend vom Jäger getroffen, soll selbiger tot
geschossen und anbei 1 fl Schußgeld samt 3 flStraf bezahlt
werden.
7) Wer einen wilden Bienen finden würde, soll selbigen
den gemeinschaftlichen Förstern anzeigen, damit diese sehen können,
ob der Bien ohne Schaden des Baumes gefasset und heraus—
genommen werden möge, welchem falls der Bien demjenigen, so
ihn gefunden, gegen Zahlung des halben Werts gelassen werden
möge. Würde aber der Baum mehr wert als der Bien sein,
und dieser ohne Beschädigung nicht herausgenommen werden
können, so solle der Bien darinnen gelassen werden, bei Straf
des doppelten Werts von Baum und Bien.
8) Die wilden Obstbäume in Wäldern und Feldern sollen
möglichstens geschonet, auch ohne der Förster Vorwissen keine
ausgraben, viel weniger außer Lands verkauft werden bei Straf
1, 2 und mehr Gulden
9 Auch soll in den herrschaftlichen Wäldern kein wildes
Obst, wenn dergleichen vorhanden, gesammelt, sondern selbiges
dem Wildpret zur Nahrung gelassen werden bei Straf 2fl.
10) Das Bäumstümlen, schälen, ringeln und Klopfen soll
ernstlich verboten sein und wer dawider handelt, soll nicht nur
den Wert des Baumes, fondern auch soviel Straf bezahlen.
            
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