Full text : Chronik von Oberbexbach u. Frankenholz

87

Aemter, als Heymeyer, Schützen und Schadensätzer versammelt
ist) vorgelesen werden, damit diese Nachricht haben mögen, wo—
hin diese erhobenen Gelder gekommen und verwendet werden.
8) Wann dieses geschehen, solle sofort die gemeind—
liche Rechnung dem gemeinschaftlichen Amte zur völligen Justi—
vication und Abhörung präsentiert werden.
9) Die Rechnung selbsten soll nach folgenden Rubriken
eingerichtet werden, als:

Einnahme-Geld
J. Rezeß, 2. Frohngeld, 3. Schatzung, 4. Schweintachtum,
5. Schaf- und Hühnergeld, 6. Von gemeinem Recht und Ein—
stand, 7. Hintersaßengeld, 8. Von verpachteten gemeinen Gütern,
9. Gemeine Strafen, 10. Pfandgeld, 11. Zu Unterhaltung ge—
meiner Häuser, 12. Abzug-Geld, 13. Extra ordinaire Land- und
Kriegsgelder, 14. Ins Gemein.

Ausgabe⸗Geld.

Zur gemeinschaftlichen Amtskellerei.
Erstlich Frohngeld, Item Schatzung, Item Schweinedachtum,
Item Schaf- und Hühnergeld, Item Hintersaßgeld, Item Von
gemeinem Recht und Einstand, Item Das herrschaftliche Anteil
Strafen ꝛc.
2 Land- und Kriegs-Unkosten, 3. Gemein Kosten, 4.
Ins Gemein.
10. Damit nun jede Gemeinde nach und nach zu einem
gemeinen Araria gelangen möge, so sollen alle gemeinen Güter
durch fleißige Anbauung Verpachtung und dergleichen aufs
sorgfältigste zum Nutzen gebracht, die Rezessen auf Zinsen sicher
ausgeliehen und dagegen bei der Ausgabe soviel möglich ge—
spart und besonders auf gemeinen Beutel beim Hirtenreigen
Heymeyer wählen und sonsten bei Straf verboten sein.

Artic. 29.
Wie sich in Ansehung der herrschaftlichen Waldungen und
Beholzung zu verhalten.
1. Weder Fremde noch Unterthanen sollen sich unter—
stehen mit der Flinte auf die Jagd zu gehen bei arbitrarischer
herrschaftlicher Straf und Verlust der Flinte, so dem Förster
statt Pfandgeld verfallen sein solle.
2) Wer sich unterstehen wird wilde Kälber, Frischlinge,
junge Rehe und Hasen weg zu nehmen oder tot zuschlagen, soll
von jedem Stück Hochwildpret 20 fl und vom Reh und Has'
10 fl Straf erlegen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.