Full text : Chronik von Oberbexbach u. Frankenholz

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und in Augenschein nehmen sofort die nötige Reparatione ent—
weder auf gemeine Kosten oder aber des Inwohners, falls der
Schaden durch den Verschulden, ohngesäumt verfertigen und
alles, was mangelhaft befunden wird, in behörigen Stand stellen
zu lassen, mithin mit geringen Kosten in Zeiten größere ab—
wenden; alles bei Straf 1 alb., halb der Herrschaft, halb der
Gemeind und dem Angeber.
3) Es soll auch kein neuer Bau von der Gemeinde wegen
oder von gemeinen Mitteln ohne des Amts Vorwissen und Be—
willigung vorgenommen werden.

Artic. 28
Die Verfertigung der Geld-Lagungen und Dorfrechnung betr.
1) Wenn von dem gemeinschaftlichen Amte Gelder aus—
geschrieben werden, so solle das dem Dorfe zugeteilte Quantum
von Meyer, Heymeyer und Gerichten nebst Zuziehung zwei bis
drei derer ältesten Gemeindsleute ordentlich und ohne Partei—
lichkeit subprepartieret und unter die Gemeindsleut verteilet,
sofort die darüber verfertigte Liste von denen gemelden An—
wesenden eigenhändig unterschrieben werden.
2) Nach dieser Liste soll hernochmals der Meyer mit Bei—
hülfe des Heymeyers die Gelder erheben und an die Behörde
gegen Quittung einliefern, sofort in der Dorfrechnung diese
Gelder sowohl in Einmnahm als Ausgab bringen.
3) Und da sich zuträgt, daß bei dergleichen Austeilen
öfters, wegen der zu vermeidenden Brüchen, einige Gulden über
oder auch zu wenig gelegt werden, so solle der etwaige Ueber—
schuß der Gemeind zu gut verrechnet, aber auch das Ermangelnde
dem Meyer vergütet werden.
4) Die Dorfrechnungen sollen alle sowohl herrschaftliche,
als gemeine und andere erhobene Kriegs- oder extra ordinaire
Gelder enthalten, damit man sehen möge wie viel in jedem
Jahr erhoben und wo dasselbe hin bezahlt worden.
5) Die Einnahmeposten sollen mit den Ordren von gemein—
schaftlichem Amte sowohl als denen Original Hebregistern und
andern Attestaten, sodann die Ausgab behörig mit Quittung
belegt und bescheinigt werden.
6) Die Dorfrechnungen sollen künftig hin doppelt ver—
fertigt und ein Exemplar davon samt den Urkunden bei gemein—
schaftlichem Amt verwahrlich aufbehalten, das andere Exemplar
aber dem Meyer zu Handen gestellet werden.
7) Die gedachten Dorfrechnungen sollen herkömmlicher—
maßen alljährlich auf Aschermittwoch der ganzen Gemeinde (als
an welchem Tage selbige ohne denen wegen Zuziehung derer
            
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