Full text : Chronik von Oberbexbach u. Frankenholz

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unter dem gemeinschaftlichen Amtssiegel und derer beiderseitigen
Beamten Namens-Unterschriften verfertigt werden.
2) Dahero solle sobalden ein dergleichen Contract über
liegende Güter verabredet und geschlossen werden, solches sogleich
innerhalb 3 Tagen dem Meyer, auf dessen Bann das Gut ge—
legen, angezeiget werden, bei Straf 15 alb, halb der Herrschaft,
halb der Gemeind und dem Angeber.
3) Hierauf sollen die ? Contracten innerhalb 4 Wochen
im Beisein des Meyers, damit bei Angebung der Lage des
Guts, und wo solches herstammt oder was sonsten dabei zu
erinnern nötig ist, keine Fehler vorgehen und etwas unrecht an—
geben werden, auch wegen der Lesung durch den Meyer die
Publication gehörig beschehen könne, bei Amte von den Con—
trahenten selbsten angezeigt und dem Contracten-Protokoll
inseripiert werden, bei Straf 1 alb., 2/3 gndgst. Herrschaft und
143 dem Angeber.
4) Wo aber ein Vierteljahr verflösse, ohne daß der Con—
traet aufgetragen worden und würde solches dem gemeinschaft—
lichen Amte angezeiget oder sonsten ausgekundschaftet, so solle
sowohl das Gut als das Geld dem Fisco verfallen sein.
5) Die Losung betr. solle solche nach der bisherigen
Observanz ein Vierteljahr lung à dato, da der Contract ge—
richtlich verfertigt worden, zugelassen sein, länger aber nicht.
6) Auch sollen alle unaufgetragene Contracten, so über
1 Jahr alt (in Betracht wegen Uneinigkeit deren damalige Be—
amten solches nicht allemal geschehen können) zur Abschneidung
vieler Weitläufigkeiten hiermit expresse confirmieret und keine
weiteren Ablösung unterworfen seien, wann selbige nur mit einer
vom Meyer und Gerichten des Dorfs verfertigten Brief können
bescheinigt werden.
7) Dahingegen solle alle dergleichen nicht gerichtlich ver—
schriebene Contracten, welche unter 10 Jahren sind, zwar nicht
null und ungültig sein, jedoch der Losung so lange unterworfen
bleiben, bis selbige werden behörig noch zum Contracten-Proto—
koll gebracht und hernachmals 4 dato Protokolle die viertel—
jährige Losungsfrist verflossen sein.
8) Die Contracton juré betr. solle es bei dem Herkommen
verbleiben und dahero förderhin von den Kauf- und Pfand—
schaften der Kreuzer von jedem Gulden des Kaufs- oder Pfand—
schillings samt 1 fl vor den Brief von den Tausch- ung Hypo—
thekie-Verschreibungen, aber mehr nicht denn Ufl vor den Brief
und bei Donationen von dem Schenknehmer Überhaupt 3 bis
5 fl, nachdem der Wert des geschenkten Guts unter oder über
100 flesein wird und so nach Propottion bezahlt werden.
            
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