Full text : Chronik von Oberbexbach u. Frankenholz

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nisschein von gemeinschaftlichem Amt einem solchen im Hause
Aufenthalt geben, bei Straf wie schon oben Artic.281
gemeldet.

4) Gemeiner Sicherheit wegen soll derjenige, so Wirt—
schaft, Fremde so bei ihm über Nacht bleiben wollen, denselben
Abend noch dem Meyer anzeigen, wer sie seien, bei Straf
10 alb., halb der Herrschaft halb der Gemeind und dem Angeber.
5) Ingleichen sollen die ankommende arme Bettler, welche
jeder im Dorf eine Nacht und länger nicht herbergen, noch also
gleich wer und woher sie seien angezeigt werden, bei Straf
5 alb., halb der Gemeinde und dem Angeber.
6) Die Fremde auf der Bettelfuhr ohne glaubhaftes Attestat
ankommend, sollen nicht aufgenommen, sondern gleich mit der
nämlichen Fuhr, so sie gebracht worden, zurück, wo sie her—
kommen geschickt werden, bei Straf 5 alb. wie vorgemeldet zu teilen.
7) Bekannte und ohnverdächtige solchergestalten ankommende
Bettelleute mögen abgenommen, aber auch sogleich die Umstände
es zulassen, wieder fortgeführt werden.
8) Allen Einheimischen soll länger nicht als bis abends
10 Uhr im Wirtshaus zu bleiben erlaubet sein, nach der Zeit
aber jeder und auch der Wirt, so selbige aufgehalten in 15 alb.
Straf verfallen sein, halb der Herrschaft, halb der Gemeind und
den Armen.

9) Alle verdächtige Fremde sollen von dem Wirt und dem
Meyer genau ihres Herkommens und Lebens befraget, auch
befindender Umstände nach gleich fortgeschicket oder gefänglich
eingezogen werden, bei Straf 1 alb., halb der Herrschaft, halb
der Gemeind und dem Angeber.
10) Soll jeder Wirt vor bettelarme Leute, wie ingleichen
der Meyer, eine verschlossene arme Büxe halten und bei allen
Gelegenheiten seinen Gästen vorstellen und selbige zur Mitteilung
eines Almosens ermahnen, letzterer aber, um die eingehenden
Almosenstrafen darinnen zu verwahren.

Artic. 26.
Contracte über liegende Güter, desgl. Pferds- und Vieh—
händel betr.
) Alle Käufe, Pfandschaften und Täusche, über liegende
Güter, so bishero zu großer Confusion unaufgetragen verblieben,
sollen künftighin bei Vermeidung derer Ungiltigkeit und Con—
fiskation des Guts zum gemeinschaftlichen Amts-Contracten-—
Protokoll gebracht und darinnen von den Contrahenten eigen—
händig unterschrieben, sofort die Briefe davon von Amtswegen
            
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