82
der Gememeinde nach der Reihe dazu bestellet werden, welches
auch an Sonn- und Feiertagen besonders unter währendem
Gottesdienste geschehen soll.
5) Sobald eine Gefahr von fremder Gewalt oder Dieberey
erscheinet, es sei bei Tag oder Nacht, soll auf erstes Rufen,
Lärmen machen oder stürmen, ein Jeder Hülflich beizuspringen
schuldig sein, alles bei Vermeidung Strafe.
6) Würden nun solcher gestalten Diebe und andere Vaga—
bunden arretiert, sollen selbige die Nacht durch wohl verwahret
und bewachet und gleich andern Tages zum gemeinschaftlichen
Amte gebracht und überliefert werden.
Artic. 24.
Trill, Esel und Cachot, zu Bestrafung ungezogenen Gesindels
und Kinder betr.
1) Damit bei Bestrafung des ungezogenen Gesindels und mut—
williger Kinder nicht auch die unschuldigen Meister und Eltern
darunter leiden, solle zu deren Züchtigung eine Trille oder ein
holzener Esel, oder auch wann es geschehen kann ein Cachot
oder Gefängnis in jedem Dorf, wo es sich nicht schon der—
gleichen darinnen befinden, auf gemeine Kosten verfertigt und
zu nötigen Gebrauch unterhalten werden.
2) Die Buben sollen auf dem Esel und die Mägdger in
die Trille von dem Heymeyer oder dem gemeinen Böttel, wenn
einer vorhanden, dem es an seinen Ehren keineswegs nachteilig
sein sollte, geseßet und ihm dagegen von jedem Verbrecher 2
albus bezahlet werden.
Artic. 25.
Wirtshäuser, Karten und Kegelspielen betr. ingleichen wie
eine Armenbüchse zu halten.
1) Wie alle Unordnungen und sonsten möglich zu verhüten,
auch auf Sonn- Fest- und Feiertagen jeder Christ sich aller
Ehrbarkeit zu befleißigen hat, also ist alles Kartenspielen in und
außer den Wirtshäusern, ohne Unterschied und durchaus bei
3 fle Strafe, ! /2 der Herrschaft, 14 der Gemeinde und 4 den
Armen, verbotten, womit sowohl die Wirte, so solches leiden,
als jeder Spieler angesehen werden sollen.
2) Ingleichen auch ist das Kegel- und alles andere Spielen
auf Sonn- Fest- und Feiertagen, vor, zwischen und unter
währenden Gottesdienst bei 15 alb. Straf, wie vorige zu ver—
teilen, ernstlich verbotten.
3) Es soll Niemand als derjenige so Wirtschaft treibet,
einen Fremden logieren, noch weniger ohne eingeholten Erlaub—