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maßen die Schornsteine putzen lassen mögen, so solle derjenige,
bei welchem Feuer ausgehen wird, jedesmal mit 5 alb. herr—
schaftlicher ohnnachläßiger Straf angesehen werden.
9) Mehrer Gewißheit wegen vor Verhütung aller Feuers—
gefahr sollen Meyer und Gerichten alle Vierteljahr von Haus
zu Haus Besichtigung vornehmen.
10) Würde sich nun finden, daß von einem oder andern
Einwohner dieser Verordnung zuwider gehandelt werden, solle
dieser sogleich mit der verwirkten Strafe angesehen und auf dessen
Kosten zur Abwendung aller Gefahr das nötige verfüget werden.
11) Auch solle des Nachts in allen Häusern die Eimer und
Zober mit Wasser angefüllet sein, um im Notfall gleich Wasser
bei der Hand zu haben, bei Straf 10 Kr., halb der Gemeind
und dem Angeber, worauf der Heymeyer Achtung geben und
öfters unvermerket in denen Häusern vor dem Schlafengehen
visitieren, anbei die Uebertreter dem Meyer anzeigen solle.
12) Nicht weniger sollen in jedem Dorf wenigstens 2 gute
und starke Feuerleitern, wie auch 4 Feuerhaken auf gemeine
Kosten verfertigt werden.
183) Damit es auch in Winterszeiten nicht gänzlich an
Wasser mangeln möge, sollen die Brunnen, wo es tunlich, mit
Dünger und Stroh ummachet und gegen den Frost möglich ver—
wahret werden, worüber der Heymeyer behörige Aufsicht zu führen hat.
Artic. 28.
Fremde Gewalt, wie solche zu verhüten.
1) Zu Abwendung aller Gefahr oder fremder Gewalt wie
auch Dieberey soll eine Nachtwacht im Dorf gehalten werden,
welche unter denen Gemeinsleuten, sowohl als Hintersaßen um—
gehen, und zu Winterszeit wenigstens bis um 8 Uhr und Sommers—
zeit bis 1 Uhr nach Mitternacht zu bewerkstelligen ist.
2) Zu dem Ende sollen alle Abends durch den Heymeyer
oder Reihe und Ordnung nach zwei Gemeindsleute oder Hinter—
sassen aufbotten werden, welche die Nacht durch in dem Dorf
und in allen Gassen auf und abgehen und die Wache halten sollen.
8) Hiervon sollte niemand außer dem Meyer und Hey—
meyer verschont sein, bei Straf 15 alb. wer die Wache versäumen
wird, halb gnädigster Herrschaft und halb der Gemeinde.
4) Weilen auch im Frühjahr, Sommer und Herbst, be—
sonders zu Säe- und Erntezeit die Gemeindsleute meistens auf
dem Feld bei ihrer Arbeit sich befinden, soll nach den Umständen
eine Tagwache angeordnet und von dem Meyer ein Mann von