Full text : Chronik von Oberbexbach u. Frankenholz

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6. Wann der saumselige 8 Tage nach der Besichtigung
und Erkenntnis das Seinige nicht getan haben wird, und keine
erhebliche Ursache gehabt, soll selbiger mit doppelter Straf belegt
und gleich darauf gepfändet, auch auf dessen Kosten alles ohne
ferneres Nachsehen gemacht werden.
Art. 22.

Feuersgefahr und deren Abwendung, betr.
1) Zu Verhütung Feuersgefahr und verderblichen Brands
soll niemand weder Tag noch Nachts, Feuer aus seinem Haus
in's andere öffentlich, sondern wohl verdecket tragen, viel weniger
mit brennenden Fackeln oder Feuerspänen über die Gasse gehen
bei Straf 15 Kr., halb der Gemeind und dem Angeber.
2) Desgleichen soll jeder Hausmann eine gute Stall-Laterne
halten, und seinem Gesinde nicht gestatten, mit einem bloßen
Licht in den Stall oder Scheuer zu gehen, das Vieh zu füttern
oder dabei zu dreschen, bei 30 Kr. Straf wie vorgedacht zu teilen.
3) Die Backöfen und Schornsteine sollen von Stein und
nicht von Holz gut und wahrhaft gemacht werden und wo sich
dergleichen untaugliche in ein oder anderm Hause befinden, sollen
Meyer und Vorsteher deren Gebrauch sogleich verbieten, ja solches
gar einreißen lassen und dabei Sorge tragen, daß selbige binnen
4Wochen vor Feuersgefahr bewahret, neu gemacht werden möge,
bei Vermeidung aller Verantwortnng.
4) Die Schornsteine sollen des Jahres wenigstens 83mal,
nämlich um Michgelis, Weihnachten und Ostern, ja auch wo es
nörig um Johannis geputzt werden bei Straf 10 alb., so solches
unterlassen wird, halb der Gemeind und dem Angeber.
5) Alles Heu, Grummet, Frucht und Stroh soll in Scheuer
besonders von allem Feuer und Schornstein weit genug abgelegt
werden, bei Straf Ufl, halb der Herrschaft und halb der Gemeinde.
6) Alles Schießen in und um dem Dorf herum, wie auch
Tabakrauchen in Scheuern, Ställen und auf den Gassen ist ver⸗
boten und zwar das Schießen bei Straf Ufl, halb der Herr—⸗
schaft, halb der Gemeinde und dem Angeber, so das Tabak—
rauchen bei 10 Kr. halb der Gemeinde und dem Angeber.
7) Es solle weder Flachs noch Hanf in den Häusern und
Backöfen, weder bei Tag noch bei Nacht gedörret viel weniger
in dem Dorf gebrechet noch bei Licht geschwungen, und gehechelt
sondern letztern Falls das Licht in einer guten Laterne verwahret
werden bei Straf 3 fl, halb der Herrschaft, halb der Gemeinde.
und dem Angeber.
8) Und damit ein jeder in seinem Hause mit Feuer und
Licht desto fürsichtiger und behutsamer umgehen und verordneter⸗
            
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