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4) Neu zu Setzen seiende Bann-, Grenz- und andere
Feld- und Gütersteine sollen ohne des gemeinschaftlichen Amts
Vorwissen nicht gefetzet, sondern zuvor angezeiget, und Ver—
haltungsbefehl eingeholt werden.
5) Hoheits Grenz- und Bannsteine sollen anders nicht als
im Beisein des gemeinschaftlichen Amts Meyer, Förster, Heymeyer,
Gerichten und sämtlichen Gemeinsleuten, so es von ein und
anderseits angehet, gesetztet, davon aber weiter nichts als die
gewöhnliche Diäten und Steinmetzenkosten bezahlt werden.
6) Ausgefahrene Feld- und Gütersteine mögen ohne das
Amt und der Förster Beisein von Meier und Gerichten, in
Gegenwart beider Interessenten gesetzet und hergestellet werden,
welchen falls Meyer und Gerichten, ihre Tagsgebühren nach
Proportion der Zeit zu zahlen ist.
7) Wenn aber ganz neue Gütersteine, wo noch keine ge—
wesen zu setzen, soll dem Gericht von jedem Stein 5 Kreuzer be—
zahlt und damit wie im vorigen 8 gemeldet, verfahren werden.
8) Weilen auch bei der bevorstehenden Benovatur jeder
Gemeinde ein eigenes neues Lagerbuch zugestellt werden wird,
o soll darinnen dasjenige, was in Zukunft bei jeder Vereinung
oder jedem Umgang, auch bei sonderbaren Besichtigungen Streit—
bares fürfällt, auch wie solches entschieden worden, zu dessen
heständiger Nachricht angemerkt und beigeschrieben werden.
Artic. 20.
Bann⸗Grenz⸗-Linie und deren Begehung betr.
1) Der Heymeher soll alljährlich mit der ganzen Gemeinde
und deren Knaben, so über 7 Jahre alt, die Grenze um den
Bann begehen und selbige denen Kindern weisen, damit sie von
Jugend auf die nötige Wissenschaft davon erlangen mögen
2) Fände bei dieser Bannbegehung, daß einige Bann—
oder Grenzsteine abgängig, mangelhaft, oder gar umgefahren
wären, soll solches der Heymeyer dem Meyer und dieser sogleich
dem gemeinschaftlichen Amte anzeigen, damit zu Verhütung
aller Irrungen selbige in Zeiten erneuert und wieder hergestellet
werden Können.
3) Sodann soll wenigstens alle 3 Jahre eine solenne
Grenz- und Bannbegehung mit Zuziehung derer Anstößer und
Grenznachbarn veranlasset und diese dazu eingeladen oder aber
bei Amte, warum dieses nicht geschehen können angezeiget
werden.
4) Damit auch diese Bannbegehung in gehöriger Ordnung
vorgenommen und geschehen anbei ein Protokoll darüber ge—
führt werden möge, so solle der Meyer, wann die Zeit vor—⸗