herrn allein, seines Gefallens damit zu schalten, ohne schuldig
zu sein, jemand etwas davon zu geben.
5) Den Ueberfall betr. so dem anstoßenden Nachbar auf
sein Gut fällt, soll zur Hälfte dem Nachbar werden.
6) Der gemeine Verkauf ist dabei nicht vermehret und das
in den Wildereien befindlich Obst, bleibet gemein, einen soviel
als dem andern zu verteilen.
7) Weilen auch das Pflanzen allerhand Obst, Weiden und
anderer Bäume dem gemeinen Wesen sehr nützlich und fürträg—
lich, also soll ein jeder Einwohner, wer bequemen Raum und
Gelegenheit an seinen Güter, Wiesen und Gärten, an Wegen
und Gräben derer Aecker hat jährlich eine Zahl Obst, Weiden
oder andere Bänme pflanzen, worüber der Meyer und Heymeyer
fleißiges Aufsehen haben und darob sein soll, daß solches ohn—
weigerlich geschehe. Neu einziehende Einwohner, ingleichen neu
angehende Eheleute sollen gehalten sein, in denen 2 ersten Jahren
nach ihrem Einzug und Verheiratung 12 Bäume auf gemeine
Straßen und Anger nach Anweisung des Heymeyers zu pflanzen,
welche dem Amt jährlich um Walpurgis ein Verzeichnis zuzu—
stellen, wie viel Obst und andere Bäume nach obiger Vorschrift
gesetzet und gepflanzet worden. Welche sich hierunter säumig
erweisen, sollen jedes Jahr, da solches zu tun unterlassen, vor
jeden Baum 10 alb. Strafe erlegen.
8) Wer einen Obst-⸗, Weiden- oder andern Baum dem
andern zum Schaden oder sonst mutwilligerweise abhauet, soll
das erstemal mit 5 fl oder mit willkürlicher Gefängnisstrafe be—
legt, da es aber öfters geschieht, und der dessen überführt würde,
nach Befinden des Landes verwiesen werden.
Artic. 19.
Grenz-⸗, Bann- und andere Feld- und Gütersteine, wie
solche in Acht zu nehmen und zu setzen.
1) Alle Bann-, Grenz- nnd andere Feld- und Gültersteine
sollen ohnverrückt stehen bleiben und von niemanden ausgeworfen
noch gebrochen werden, bei Straf wo es ungefähr geschehen, 1fl,
halb der Herrschaft und halb der Gemeind und dem Angeber
und dem Stein auf eigene Kosten wieder setzen lassen.
2) Zur Verhütung dieses soll mit keinem Pflug oder der—
gleichen darauf gefahren werden und jeder ein Schuh weit
wenigstens davon bleiben bei Straf 15 alb. halb dem Angeber
und halb der Gemeind.
3) Wer dergleichen vorsätzlich verrücket oder störet, soll
bei gemeinschaftlichem Amte exemplarischen, auch gar Leibes—
bestrafung angegeben werden.