Full text : Chronik von Oberbexbach u. Frankenholz

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daß solche jährlich einmal zum wenigsten ganz ausgebessert
werden, bei Straf 15 alb. vor jedem Gemeindemann, worauf
Meyer und Heymeyer und Schützen halten und dem gemein—
schaftlichen Amte, wo denen nicht gel . .. bet würde, in Zeiten
davon Nachricht zu geben.
Das dazu erforderliche Holz soll der Heymeyer sich be—
hörig anweisen lassen.
3) Wo starke Brücken und gemeine große Landstraßen
noch sehr verdorben und neu zu machen und zu reparieren seien,
soll der Gemeinde von anderen Meyereyen Hülfe angedeihen lassen,
da sonsten jede Gemeinde vor ihren Bann zu stehen schuldig ist.
4) Wer auf des Meyers oder Heymeyers Gebieten nicht
in geseßter Zeit mit nötigem Geschirr oder Fuhrwerk aufm Weg
machen sich einfindet, soll jedesmalen mit 10 Kr. Buße vor die
Gemeinde, ohne die willkürliche herrschaftliche Straf verfallen
sein, worauf gleichfolgenden Tags gewerden mag.
5) Bei dem Wegmachen soll der Heymeyer die Aufsicht
über die Fröhner haben, damit fleißig gearbeitet und alles tüchtig
und gut gemacht werden möge, wie er auch diejenige, so bei dem
Wegmachen nicht erscheinen, aufzeichnen und dem Meyer zur
Bestrafung angeben solle.
6) Sobalden die Arbeit fertig, soll selbige vom Meyer und
Gerichten besichtiget und was nicht recht gemacht, auf Kosten
dessen, so daran Schuld trägt, verbessert werden.

Artic. 18,
Wildobst in Feldern und Hecken betr.
1) Das wilde Obst, ehe es von der Gemeind, durch den
Heymeyer erlaubet sein wird, soll von Niemand, weder bei Tag
noch bei Nacht zu schütteln oder zu schwiegen, viel weniger Obst
davon heimtragen erlaubet, sondern ein solches allerdings ver—
boten sein, bei Straf, so es bei Tag geschehen Ufl, bei Nacht
2fl, halb gndgst. Herrschaft und halb der Gemeinde.
2) Ein jeder soll bei seinem Eid schuldig sein, was er von
dergleichen gesehen oder sonsten in Erfahrung gebracht, solches
sobald dem Heymeyer oder einem Gerichtsmann anzuzeigen, der
es auch gleich vor der ganzen Gemeinde anbringen soll, bei Ver—
meidung vorgemeldeter Straf; dem Angeber soll die Hälfte von
der Gemeinde Straf zukommen.
3) Wer dergleichen gewußt und verschwiegen solle, wo es
sonst bekannt wird, mit gleichmäßiger Straf wie der Täter
—I
4) Das Wild und Zahm⸗Obst auf eines jeden eigentüm—
tümlichen Gütern betr., dasselbe ist und bleibt dem Eigentums—
            
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