Full text : Chronik von Oberbexbach u. Frankenholz

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6) Ingleichen soll bei ansteckenden Bieh-Seuch-Zeiten ohne
vorgezeigtes Attestat kein fremdes Vieh über den Bann geführt
oder gelassen werden, beides bei Straf 5 fl, halb der Herrschaft,
halb der Gemeinde.
7) Sollte sich im Dorf selbsten oder aber in der Nachbar—
schaft eine Seuche hervortun, so solle der Hirt auf 100 Schritt weit
von der Grenze bleiben, damit die Seuche nicht unter die be—
nachbarten Herden gebracht noch auch das Dorfvieh von der—
selben angesteckt werden möge, bei Strafe 5 fl wie vorgedacht
zu teilen, welche der Hirt zahlen und die Gemeind dafür stehen solle.
8) Sobald ein Gerücht entstehet, daß in der Nachbarschaft
eine Viehseuche sei, soll der Meyer solches dem gemeinschaftlichen
Amte sogleich anzeigen, damit selbiges die Obrigkeit des an—
gesteckten Ortes ersuchen kann, dem Hirt desselben zu befehlen,
daß er nicht zu nahe an die Grenze fahren, sondern bei 100
Schritt davon bleiben soll.
9) Ingleichen soll der Meyer, wann in dem Dorf selbsten
fich eine Seuche hervortun wollte, folches dem gemeinschaftlichen
Amte anzeigen, damit auch in Ansehung derer Frohnden und
Gebrauchung dienlicher Mittel bei Zeiten die nötige Vorsichtig—
keit gebraucht werden kann.

Artic. 16,
Abgängig groß und klein Vieh betr.
1) All abgängiges Vieh soll zur Verhütung Gestanks in
Zeiten aus dem Dorf geschafft werden.
2) Zu dem Ende das starke Vieh dem Wasenmeister gleich
in den ersten 24 Stunden bekannt zu machen und wegzuschaffen
bei Straf Ufl, halb gndgst Herrschaft, halb der Gemeinde.
3) Das Klein abgehende Vieh hie und wieder im oder
beim Dorf liegen, sondern Vergraben oder an einem abgelegenen
Ort hin verschaffen zu lassen, viel weniger selbiges ins Wasser,
wo die Viehtränk ist, werfen bei 10 Kreuzer Straf, halb der Ge—
meinde und halb dem Angeber.
4) Wann in dem Dorf in verschiedenen Ställen krankes
Vieh stehen und eines davon abgehen würde, solle felbiges aus—
geführt und in Gegenwart einiger Experten geöffnet und besich—
tiget werden um zu erfahren, ob die Krankheit ansteckend sei,
welchen Falls alles fallende Vieh vergraben werden solle.

Artic. 17.
Landstraßen, Weg, Steg und Brücken betr.
1) Die Landstraßen, Weg, Steg und Brücken in und um
das Dorf herum, wie auch auf dem großen Bann, sollen von
der Gemeinde des Orts, also in gutem Stand erhalten werden,
            
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