Full text : Chronik von Oberbexbach u. Frankenholz

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2) Die Ferkel, von 9 Wochen alt, beim angehenden Viertel—
jahr werden in den Lohn gelegt.
3) Die Ferkel, so beim Vierteljahr Aufschreiben unter
9 Wochen alt sein, mögen ohne Lohn zur Herde gehen, oder
besonders, doch ohne Schaden geführt werden.
4) Das Bieh, so binnen 14 Tag nach dem angefangenen
Vierteljahr zur Herd getan wird, soll das Vierteljahr ganz be—
zahlen.
5) Wer gegen diese 4 Punkte betrüglich handelt, soll nebst
dem Hirtenlohn 15 alb. Strafe geben, halb der Herrschaft und
halb der Gemeinde.
6) Die allzu stark werdende Ochsen sollen als schädlich,
sobald solche der Heymeyer von der Herde abgebietet, von dem
Eigentumsherrn davon abgehalten werden bei 1fl Straf vom
Stück, halb der Herrschaft und halb der Gemeinde, und doppelter
Straf bei dem andern abgebieten, wie auch den etwaigen dadurch
verursachten Schaden kehren.
7) Sollen keine jährige Kälber, noch weniger eine gesunde
Kuh, unter der Kälberhirten getrieben werden.
8) Doch jedem ungewehret sein gar zu schwach und lahm
Vieh 14 Tag lang darunter zu treiben, deswegen er sich mit dem
Kälberhirten zu vergleichen und abzufinden hätte.
9) Wer keine Schwein hat, soll gleichwohl von 2 Stück
den Lohn zu geben schuldig sein und hat es mit dem Schwein
darum gleiche Bewandtnis.
10) Dagegen wer kein Schwein gehalten zu Eckerzeiten
ihm zugelassen, zwei .... fremde Stück in den Eckern zu schlagen.
11) Ueberdies soll keinem erlaubet sein, andere Schweine
als die er auf seinem Mist und Trog gezogen, oder vor Jakobstag
noch gekaufet oder gelohnet, oder mit Spezialherrschaftlicher Er—
laubnis erhalten, in den Ecker zu schlagen, bei Straf 1 alb. von
jedem Stück, halb der Herrschaft und halb der Gemeind.
12) Soll jeder seine Schweine im Stall wohl eingesperret
halten, daß sie Nachts nicht daraus kommen bei Straf 5 Kreuzer
Buß, halb der Gemeind, halb dem Schützen.
13) Die Schweine nicht zu früh, noch zu spät aus-, sondern
vor dem Hirten zu rechter Zeit treiben zu lassen, bei vor—
gemeldeter Strafe.
14) Die Schweine wieder von der Herd in Zeiten eintun
lassen und daran sein, daß sie nicht in Gärten, Wiesen und
Samfelder laufen, noch solche verderben, bei Bermeidung Pfand—
gelds und Besserung Schadens und 5 Kreuzer Buß der Gemeind
von jedem Stück.
            
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