Full text : Chronik von Oberbexbach u. Frankenholz

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Artic. 12
Heiligung des Sabats, Dorf und gemeine Ehrbarkeiten, wie
darauf zu halten.
1) Sollen Meyer und Gerichtsmänner fleißige Aufsehung
tragen, daß der Gottesdienst von denen Einwohnern fleißig be—
suchet und der Sonntag durch Treibung aller Handgewerbs nicht
entheiliget werde, wie dann besonders die Hirten und Schäfer,
falls das Vieh ja notwendig vor Verrichtung des vormittägigen
Gottesdienstes ausgetrieben werden muß, mit den ihrigen also
umzuwechseln, damit deren keines die Predigt und den Gottes—
dienst beharrlich versäumen, zu dem Ende dann, damit während
dem Gottesdienst niemand auf den Kirchhöfen Gewäsch treiben
oder solchen mutwilligerweise versäume, der Schütz wie auch die
Kirchenältesten um einander herumgehen und die Uebertreter nach
ein oder anderer Erinnerung dem Pfarrer gebührlich anzeigen
sollen, damit dieser die zur Kirchenzensur (welche monatlich ge—
halten wird) gehörige Berbrecher nach Maßgabe der, der Kirchen—
ordnung betreffen, andere und größere aber bei Consistorial—
Konvent anzeigen möge.
2) Wer von Mann oder Frau auf den Gassen Zank an—
fängt, oder mit Scheltworten, Schelm, Hur, Dieb, Her und der—
gleichen um sich rufet, soll 1fl Buß, !/z der Herrschaft, !/ß der
Gemeinde und !/z in die arme Büchs verfallen sein (Armenkasse).
3) Ungezogen Gesind, welches also gegeneinander Schelt—
wort ausstoßet, soll halb so viel Buß erlegen. Wo aber diese
gegen einen Gemeindsmann vergehen, sollen sie in die Drill,
Cachot oder auf den Esel gesetzt werden.
4) Wer bei versammelter Gemeind oder bei gemeinem Gelag
oder Zech zanket, hadert, fluchet und Scheltwort gegen jemand
ausstoßet, lügen strafet, soll 1alb., 143 der Herrschaft, /3 der
Gemeind und !/s in arme Büchs erlegen.
5) Wer vor der Gemeind Lügen vor Wahrheit mißlich
anbracht, wäre mit 2 alb. Straf zu belegen und wie angemeldet
zu verteilen.
6) Wer Schlägerei anfängt, es sei im Dorf, vor der Ge—
meind, oder bei Gelag oder Zech, der soll bei gemeinschaftlichem
Amt zur Bestrafung gleich angezeiget werden, worauf Meyer
Gerichten und Heymeyer alles Ernstes zu halten, wo sie nicht
deswegen selbsten strafbar angesehen werden wollen.
Articec. 13

Hirtenlohn, Ochsen, Schwein und Kälberhalten betr.
1) Die jährigen Kälber sollen bei Aufschreiben in den Hirten—
lohn geleget werden.
            
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