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3) Wer sein Grummet in Zeiten und längstens 8 Tage
nach dem gesetzten Termin nicht gemäht und keine erhebliche
Ursachen seines Verzugs anzuführen haben wird, soll nicht länger
nachgesehen sondern auf Erkenntnis seine Wiese ausgenutzt
werden.
4) Die Fruchtstoppeln und Wiesen worinnen oder wobei
annoch Frucht, Heu oder Grummet zu verfahren gelegen ist, soll
niemand weiden, noch weniger mit der Herde Vieh, deswegen
hineinfahren, bei Strafe 7T alb. 4 Kreuzer von jedem Stück
einzelnen Vieh und 1fl 15 alb. von einer ganzen Herde, halb
der Herrschaft, halb der Gemeinde und dem Angeber, nebft
Ersetzung des etwaigen Schadens und soll in der Ernte ein
Canton nach dem andern, wann er von den Zehntgarben zuvor
leer ist, von denen Vorfahren jedesmal aufgetan werden.
5) Um besser allen Fruchtschaden zu verhüten, soll niemand
Frucht, Heu oder Grummet über die Zeit aus Nachlässigkeit
stehen, viel weniger die Aecker umgebaut noch die Wiesen unge—
putzt liegen lassen, alles bei willkürlicher Strafe, und soll auf
Kosten dessen, so dabei gefehlet haben wird, der Meyer das
nötige schaffen und darauf pfänden lassen.
Artic. 10.
Gemeindeversammmlung, betr. wie solche zu halten.
1) Wenn die Gemeinde von Herrschaftswegen oder sonsten
etwas bekannt zu machen ist, soll der Meyer die sämtlichen
Gemeindsleute durch die Heymeyer entweder von Haus zu Haus
zusammen berufen oder aber mittelst Läutung der gemeinen
Glock oder Schelle am gewöhnlichen Qrt zusammen kommen
lassen.
2) Soll jeder Gewinnsmann selbst in Person nund keine
Frau erscheinen und ohne erhebliche Ursache Niemand ausbleiben.
3) So aber ein oder anderer Gemeindsmann krank oder
abwesend wäre, soll der seinigen jemand ihn durch seine Nach—
barn entschuldigen lassen.
4) Nach geläuteter Gemeinen Glocke oder nach dem An—
sagen zur Gemeind soll umgerufen werden, und derjenige so nicht
gegenwärtig noch entschuldigt worden ist, in 10 Kreuzer gemein Buß
verfallen sein.
5) Wer beim Läuten oder Ansagen an der Hand gewesen
und gleich erscheinen können aber vorsätzlich ausgeblieben, soll
15 alb. gemein Buß erlegen.
6) Denen Abwesenden in denen was der Gemein vor—⸗
getragen und verabredet oder aber eine herrschaftliche Verord—
nung publicieret worden soll nichts nachgesehen und was ist
von dem nächsten Nachbar ins Haus bekannt gemacht worden.