Full text : Chronik von Oberbexbach u. Frankenholz

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5) Die alsdann mit Stangen oder sonst nicht wahrhaft
zugemachte Zäune soll auf Kosten dessen, so es zu tun schuldig
gewesen, gleich vom Meyer und Heymeyer machen zu lassen
bestellt werden und der Fehler mit 5 alb. Buß vor die Gemeind
gerüget werden.
6) Wer Überzäunet zu haben gefunden wird, soll in 15
Kreuzer gemeldeten Buß verfallen sein und ihnen abgepfählet
werden, wie der Zaun recht zu setzen sei.
7) Wo dergleichen abgepfählt Zaun 8 Tage hernach nicht
nach den Pfählen recht gesetzet worden, soll der Täter vor jeden
Plankstecken 1 Kreuzer Buß erlegen und der Zaun von der
Gemeind auf seine Kosten gesetzet werden.
8) Zu Verhütung dergleichen Unordnung soll kein neuer
Zaun ohne Beisein des Gutsanstoßers oder eines von der Gemeind
und auf vorgängige Erlaubnis, wie der Zaun zu setzen ist, aus—
gestecket werden bei 15 Kreuzer gemelder Buß vor die Gemeind.
9) Dagegen sollen zur Ersparung Holzes die Mittelzäune
als überflüssig und unnötig abgeschaft und verbotten sein; viel—
mehr sollen die Untertanen sich befleißigen, nach und nach ihre
Güter mit lebendigen Hecken zu umpflanzen, und also dem be—
reits eingerissenen Holzmangel auch hierdurch zu wehren bei
Vermeidung willkürlicher Strafe.
10) Wer den Nachbar mit dem Pflug auf seine Wiese
fährt und damit den Wasen aufreißet, soll von jedem Schuh
6 Kreuzer erlegen, ?/z so dem Schaden geschehen und!/z der Gemeind.
11) Damit dem Nachbarn mit Zackerfahren und Eggen
kein Schaden geschehe, soll fürohin zu dessen Verhütung 18 Wochen
nach Michaelistag Keinem erlaubt sein mit dem Pflug oder Egge
dem andern ohne seinen Willen auf sein Stück zu fahren bei
Strafe 6 Krenzer von jedem im Geschirr gehabten Vieh, ?/z dem
das überfahrene Stück ist und !/3 der Gemeind.
12) Weilen auch die Sperlings in Gärten und auf den Feldern
sowohl als in Scheunen und Speichern des Jahres hindurch großen
Schaden tun, welchem durch deren möglichste Ausrottung zu steuern,
also soll ein jeder Hausvater eine gewisse nach Befinden und
Gelegenheit des Orts zu ermäßigenden Anzahl Sperlingsköpfe
oder auch nur Eier, deren 2 vor einen Kopf parsieren sollen,
in das Amt von halben zu halben Jahren zu liefern schuldig
sein, jedoch daß hiezu kein Schießgewehr gebraucht werde.
13) Da auch durch Maulwürfe denen Aeckern, Wiesen und
Gärten nicht geringer Schaden zugezogen wird, sollen auch alle Ein—
wohner welche Grundstücke besitzen diesen verderblichen Tieren
durch Graben, Aufstellung deren dazu bequemen Fallen, oder
auch auf andere Art nach zu trachten und solche auszutilgen
            
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