Full text : Chronik von Oberbexbach u. Frankenholz

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6) Vor die desfalls habende Bemühung und Versäumnis
soll jeder Schadenschätzer, es mag der Ort, in dem Schaden ge—
schehen weit oder nahe gelegen sein ohne Unterschied 7̃ albus 4
Pfg. bezahlt und von demjenigen so selbigen schätzen lassen er—
leget, nachgehends aber diesen von denjenigen so den Schaden
vergüten muß, wieder erstaättet werden.
Artic. 6.
Wie das Vieh zu hüten und von Schaden abzuhalten.
1) Zu Berhütung Schadens soll alles Vieh ohne Unter—
schied bei Tag und bei Nacht gehüten, die Pferde anbei gefessellt
oder gebickelt werden bei Strafe 5 alb. von jedem Stück, halb
der Herrschaft, halb der Gemeinde und dem Angeber.
2) Anbei wird ausdrücklich verboten, daß herdbares Vieh
nicht besonders gehütet und geweidet, sondern mit der Herde
wozu es gehöret, getrieben werden solle, bei Strafe Ufl, halb gndgst.
Herrschaft, halb der Gemeinde und dem Angeber.
3) Die Herden, wo Früchte im Felde stehen, sollen nicht
verlassen, weit auseinander gehen gelassen werden, viel weniger
sollen die Schafe und Hirten mit ihren Herden zwischen denen
Früchten durchfahren bei Strafe 1fl, wie vorgemeldet zu teilen.
4) Zu Hirten sollen taugliche starke und sonderlich Lands—
kinder, mithin keine verlassene Leute angenommen und ver—
pflichtet und bestallet werden.
5) Falls aber keine Landskinder sich hiezu finden sollten
und also notwendig ausländisch Hirten gedingt werden müssen,
sollen selbige anders nicht als mit Vorwissen und Erlaubnis
gemeinschaftlichen Amts nachdem sich selbige hingänglich mit
Zeugnissen ihren Wohlverhaltens werden legitimiert haben, an—
genommen und bestallet werden, bei Strafe 1 alb. so Meyer
und Gericht auch Heymeyer erlegen sollen.
6) Auch denen Hirten einen solchen Lohn machen, daß
sie dabei bestehen und ihr Auskommen haben können, mithin
aus Nahrungsmangel nicht zu Feld- und Gartendiebereien verleitet
werden mögen.
7) Zu denen Gänsen und Welschhühnern, solche beisammen
zu halten, soll auch ein tüchtiger gemeiner Hirt bestellet werden,
welch ohne solchen Hirt vor's Dorf kommen, davon soll das
erstemal nur das Pfandgeld bezahlt, das anderemal aber die
Gänse dem Fisco verfallen sein.
8) Alles ohne Hirten und allein gehendes Vieh, ohne
Unterschied, wenn schon solches gesammelt wäre, oder wann
solches keinen Schaden getan, soll in Pfandstall getrieben und
davon das Pfandgeld bezahlt werden.
            
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