Full text : Chronik von Oberbexbach u. Frankenholz

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Bestrafung auf frischer Tat angezeigt werden bei Vermeidung
Strafe und Einsehens gegen denjenigen, so solches anzuzeigen
unterlassen haben und doch Pflichten halber hätten anzeigen
sollen.

13) Wo der Schütz das ganze Jahr durch gar keine oder
wenig Pfandung angezeiget haben oder auch sonsten von der
Gemeind kein Zeugnis beibringen wird, wie er das seinige
pflichtmäßig getan und fleißig gehütet habe, statt Pfandgelds
der Gemeinde 1ufl in Rechnung bringen.
Artic. 5.
Feld- und Gärten-Schaden, wie auch Schaden „Schützen“
betreffend.

1) Herkömlichermaßen sollen auf Aschermittwoch jedes
Jahr in jeder Meyerey zwei Schadenschützen (wo diese es nicht
auf einige Jahre und beständig bleiben wollen) von der Ge—
meinde erwählet und welches besser ist, auf beständig bestellet
und sofort zur Verpflichtung vor Amt gebracht und von diesem
mit körperlich Eid belegt werden.
2. Wann nun bei Pfändung Menschen oder Viehes
sich einiger Schaden so durch obiges geschehen, finden würde,
solle der Schütz schuldig sein, solches fogleich demjenigen so den
Schaden erlitten, als auch demjenigen dessen Bieh den Schaden
getan, anzuzeigen, damit diese denselben selbsten besehen und
sich ohne Weitläufigkeiten und Kosten miteinander vergleichen,
und letzter den ersten gütl. schadlos stellen möge.
3) Falls aber sich diese beide nicht vereinigen könnten so
solle der etwaige Schaden im Beisein beider, so den Schaden
gelitten, und solcher getan, oder wo dieser nicht beigehen wollte,
oder man ihn nicht wüßte, im Beisein eines dritten Mannes,
durch die bestellten geschworenen Schadenschätzer, auf frischer
Tat gewissenhaft abgeschätzet und wie hoch diese Schätzung ge—
kommen, dem Meyer angezeiget werden, welcher wo es nötig
ist und begehret wird solches schriftlich aufsetzen und ein Attest
unter derer Schadenschätzer und seiner des Meyers Unterschrift
darüber ausfertigen solle.
4) Den solchergestalt ausfindig gemachten Schaden hat der
Täter, oder dem das Vieh so es getan, gehört entweder so—
gleich zu vergüten, oder deswegen Sicherheit mit Ausstelluug
eines Scheines oder Bürgschaft, so zumalen wenn es fremde
und ausländische wären, zu geben.
5) Uebrigens sollen die Schadenschätzer sich aller Partei—
lichkeit enthalten, den Schaden pflichtmäßig abschätzen und geheim
halten, bis sie solches dem Meyer werden angezeigt haben.
            
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