Full text : Chronik von Oberbexbach u. Frankenholz

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4) Besonders sollen sie fleißige Aufsicht auf alle Gärten
und Wiesen auch Saatfelder haben damit durch Menschen und
Vieh kein Schaden geschehen möge.
5) Was sie darinnen strafbar finden, sollen sie pfänden
und das Vieh sofort in Pfandstall bringen und nicht eher los
geben, bis solches dem Meyer oder in dessen Abwesenheit dem
Heymeyer angezeiget und das Pfandgeld bezahlt sein wird.
6) Sobalden die Pfändung geschehen, soll solches der
Schütz sogleich anzeigen und ihm wegen des auf sich habenden
Eides völligen Glauben gegeben werden.
7) Das Pfand soll auf Befehl des Meyers oder Hey—
meyers gegen Erlegung des Pfandgeldes von dem Schützen
sogleich wieder verabfolgt werden.
8) Würde aber der Schütz ein Pfand sich mit dem Eigen—
tumsherrn ohne vorher dem Meyer es angezeiget zu haben,
vergleichen, soll er in 15 albus Strafe, halb der Herrschaft und
halb der Gemeinde verfallen, anbei dem Angeber noch besonders
7 albus 4 Pfg. zu zahlen schuldig sein.
9) Des Schützen Lohn betreffend soll demselben nach eines
jeden Orts Gewohnheit entweder um Geld oder Frucht accordiert,
anbei demselben um desto eifriger zu sein, das halbe Pfand
gegeben und gelassen werden.
10) Soviel hiegegen das jetzt gedachte Pfandgeld belangt,
solle von jedem Stück Vieh groß oder Klein, ohne Unterschied
1 albus, von einer ganzen Herde aber 1ufl 15 albus und falls
das Vieh aus Mutwillen in Schaden getrieben worden, des
Tages 7 albus 4 Pfg. und des Nachts 15 albus von jedem
Stück bezahlt, von Mägden und andern Leuten aber, so an
verbotenen Orten grasen oder vorsätzlich in Schaden gehen 15
albus erlegt werden.
Wie es mit dem Schaden selbst gehalten werden soll, wird
in folgenden Articel verordnet.
11) Würden die Schützen denjenigen, welcher oder dessen
Vieh den Schaden gethan, nicht anzeigen können, sollen dieselbe
solcher selbsten bessern und kehren, und sich mit demjenigen, so
den Schaden erlitten, darüber vergleichen, sofern die aber ihr
Amt im übrigen fleißig und treulich versehen und bei dem
letzten Vorgang an ihrem Ort keine Nachlässigkeit zu vermuten
ist, mag es mit denenselben mäßiger und gelinder gehalten
werden.

12) Wofern ein Schütz überzeigt werden kann, daß er
jemand falsch angegeben, da solle bei gemeinschaftlichem Amt,
als einer, so wider Pflicht und Eid gehandelt zur exemplarischen
            
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