Full text : Chronik von Oberbexbach u. Frankenholz

Artic. 3.
Die Gerichtsmänner und deren Ambt betreffend.
8 1. In jedem Dorf oder Meierei nach dem solche groß
oder klein, sollten wenigstens zwei bis 3 Gerichtsmänner sein.
2) Diese sollen nach einer jeden Dorfs-Gewohnheit er—
wählet und von dem gemeinschaftlichen Amte hierzu bestätigt
und verpflichten werden. Danohero
3) Wann ein Gerichtsmann abgehet. .. und alters—
halber dieses Amt nicht mehr versehen könnte, soll folches dem
gemeinschaftlichen Amte von dem Meyer sobalden angezeiget
werden, damit dieses die Wiederbestellung herkömlichermaßen
besorgen kann.
4) Die Gerichten sollen in allen Stücken ihre Amt ohne
Parteilichkeit verrichten und sonderlich darauf sehen daß kein
Untertan vor dem andern pragraviret und Beschwerden werden
möge.

5) Damit auch besonders in Ansehung des Getränks und
und Brots von denen Wirten und Feilbäckern niemand Ver—
vorteilet noch besonders das Armut beschwert werde, soll denen
Gerichtsmännern besonders obliegen öfters Maaß und Gewicht
nachzumessen und aufziehen und sich hier unter Betrug oder
Mangel äußert, solches sofort bei Amt zur weitern Verfügung
und Bestrafung anzeigen.
6) Von einem Augenschein, welcher in der Nähe verrichtet
wird, soll jedem Gerichtsmann 5 albus, bei Berteilungen in
gemeinen und privat Sachen täglich 10 albus, und von einem
halben Tag, halbsoviel bezahlt werden.
Artic. 4.
Die Schützen, deren Amt und Gebühren betr.
1) Zur Verhütung Feld- und Gartenschadens, sollen all⸗
jährlich die Schützen zu rechter Zeit und zwar dem Herkommen
gemäß auf Ascher-Mittwoch gedinget und angenommen werden
bei Strafe 5 fl, halb gndgst. Herrschaft und halb der Gemeinde,
so Meyer und Gerichte erlegen sollen.
2) Sobalden die Schützen gedinget, oder sonst herkömmliche
Art angenommen werden, sollen selbige zur Verpflichtung vor
gemeinschaftliches Amt gebracht werden.
3) Die Schützen sollen nach ihrem Eid und Pflichten ihr
Amt ohne Parteilichkeit verrichten, mithin weder aus Gunst
und Freundschaft ein(en) oder andern durch die Finger sehen,
viel weniger aus Feindschaft ein oder andern unschuldig angeben
und in Strafe bringen.
            
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