Full text : Chronik von Oberbexbach u. Frankenholz

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Art. 2.
Die Heymeyer und deren Verrichtungen betr.
8 1. Das Heymeyeramt wechselt jährlich unter denen Ge—
meindsleuthen und ist ein jeder Gemeinds Mann solches zu
führen schuldig.
2) Der Heymeyer soll dem Herkommen gemäß auf Ascher—
mittwoch von Meyer und Gerichten bei versammelter Gemeinde
gezogen und bestellet werden.
3) Sobalden derselbe gewählet und gezogen werden, soll
selbiger den nächsten Ambtstag darnach dem gemeinschaftlichen
Amt zur Verpflichtung vorgestellet werden.
4) Dessen Ambt betr. soll Er als ein ehrliebender Mann
sich seinen Pflichten nach sowohl das Herrschaftliche Interesse
als auch der Gemeinde Nutzen und Besten in alle Wege anzu—
legen seie leisten, mithin Schaden und Nachteil nach seinem besten
Vermögen abzuwenden suchen, anbei sich aller Parteilichkeiten
enthalten.
5) Und gleich wie der Meyer bei Erhebung deren Herr—⸗
schaftlichen und gemeinen Geldern seiner Hilfe besonders nötig
hat, so solle derselbe schuldig sein, nicht nur die ged(achten
Gelder beizutreiben, sondern auch die Untertanen auf die Frohn—
den zu gebieten und alle Befehle so ihnen von dem Meyer
geben werden, ordentlich und ohne Murren auszurichten.
6) Falls aber derselbe in ein oder andere Stücken säumig
sein oder gar zum Nachteil gnädigsten Herrschafften oder der
Gemeinen gegen seine Pflichten handeln würde, soll die Sache
dem gemeinschafftlichen Amt zur Untersuchung und Bestrafung
angezeigt werden.
7) Und wo dergleichen etwas dem Meyer hinterbracht
würde, und dieser unterließ die Sache behörig anzuzeigen, oder
wollte demselben auf die Finger sehen, so sollte derselbe mit
gleicher Strafe wieder der Heymeyer und angesehen und dem
Ängeber nach besonders eine Belohnung reguliert werden.
8) Des Heymeyers Gebühren betreffend so ist derselbe zwar
schuldig in dem Dorf alles umsonst zu verrichten falls er aber
in Gemeinen Angelegenheiten über Feld verschickt werden müßte,
sollte ihm täglich die nöthige Zehrung, 10 albus bezahlt werden.
9 ANebrigens weilen der Heymeyer eigentlich die Gemeinen—
angelegenheiten zu versorgen hat, so kann derselbe zwar von
dem Herrschafftlichen Frohndengelde nicht befreit werden, jedoch
solle er das ganze Jahr durch, da er dieses Amt versiehet, von
allen gemeinen Frohnden frei sein, zumalen er die Untertanen
zu den Frohnden eingebieten und dabei die Aufsicht führen muß.
            
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