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8) Die Meyer in Gemeinen und Parteien, ihrer habenden
Bemühung weg auch belohnt werden mög, so sollte selbigen von
Insinuirung einer Verfügung im Ort 2 albus -(4 Kreuzer), so
Er aber über Feld gehen muß, Von jeder Stunde nach besonders
2 albus, sodann wann er in Gemeinen und Parteien Sacher
bei Amt erscheinen muß, der Tags 15 albus, Vor einen halben
Tag aber nur halb so viel, wie auch von einem Augenschein in
dem Ort so in 1 oder 2 Stunden verrichtet werden kann 5 albus
und von Führung der Dorf-Rechnung überhaupt und jährlich
3 fl-(Gulden) Gehalt nur taxieret werden. Dagegen er wegen
der genießenden Frohnd, Freiheit alle herrschaftlichen Gelder
umsonst erheben und liefern muß. Ueberhaupt aber nur
9) sollen die Meyern in allen Stücken ihre Pflichten vor
Aug haben und jederzeit auf das herrschaftlich Interesse sehen,
auch allen Schaden abzuwenden suchen, sich in gemeinen Sachen
und bei Lei- und Austeilung derer Gelder wie auch in allen
andern Fällen aller Parteilichkeit enthalten, mithin keine Unter—
thanen vor dem andern beschweren und wo sich ein oder andere
Unordnungen und Exceßen in dem Dorf hervortun sollten, so er
vor sich zu heben nicht im stande wäre, solches sogleich dem
gemeinschaftlichen Amte anzeigen, wie dann auch
10) in präßanten Fällen und wo der Verzug gefährlich
wäre, demselben erlaubt sein sollte, sowohl personal- als real
arrest anzulegen welche 24 Stunden lang sei, inzwischen aber
dem Amt davon die nötige Anzeige, um das weitere besorgen
zu können, geschehen sollte.
11) Dafern sich auch ein oder andere Person eines Ver—
brechens halber Verdacht äußern sollte, haben die Meyer solches
dem Amte insgeheim zu offenbaren, bei kundbaren Verbrechen
aber die Berfügung zu machen, daß der Täter ergriffen und bis
auf das Amt ferner Verfügung wohl verwahrt aufbehalten werde.
12. Wenn Einwohner versterben, welche Unmündige oder
Abwesende hinter sich lassen, oder auch Vormundschaften sich
durch tödtl. Hintritt deren Vormünder oder anderweitigen Ver—
heiratung derer Wittwen, welche Vormünder gewesen sich er—
ledigen, sollen die Meyern davon ungesäumten Bericht an das
Amt erstatten, indessen aber mit Zuziehuug einiger Gerichts—
männer vor dem Nachlaß und Fahrniß bestens Sorge tragen,
daß bis zu erfolgender Amtsverfügung und Bestellung tüchtiger
Vormünder nichts verschleppet und verwahrloset, sondern das
Beste derer Unmündigen und Abwesenden allenthalben sorgfältig
gewahrt und befördert werden möge.