Full text : Chronik von Oberbexbach u. Frankenholz

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hörig angezeigt werden; damit dieses in Zeiten einen anderu
tüchtigen hierzu bestellten Mann bei hochfürstl. Regierungen in
Vorschlag zu bringen kann und also die Vestellung eines neuen
Meyers sowohl, als auch die Erhebung derer Quartal Gelder
und Ausrichtung der Amtsbefehle nicht verschoben werden möge.

Und da
2) Alle Amtsbefehle und Citationes dem Meyer zugeschickt
werden, so solle er selbige ohngesäumt Besolgen und denenjenigen
so es angehet das nöthige bedeuten; daß auch
3) Oefters Cirecular-Befehle und herrschaftliche Verord—
nungen denen sämtlichen Meyern zugeschicket werden, so sollte
derjenige Meyer, welcher den Befehl am ersten bekommt, den—
selben sogleich bekannt machen und das nötige besorgen, auch
daß dieses von ihm geschehen durch seine Unterschrift mit Ver—
meldung Dati attestieren, sofort den Befehl weiter schicken, und
also ein jeder Meyer dasjenige auf gleiche Art besorgen, bis
auf den letzten, welcher wann er denselben ebenfalls publiciert
und bekannt gemacht hat, solchen sofort an das Amt zurück—
schicken solle, damit dieses eine Urkund von der beschehenen Pu—
blikation bei denen Akten haben möge. Ingleichen sollten
4) Alle Amtsbefehle und Citationes sobald selbige den
Unterthanen bekannt gemacht worden von dem Meyer mit Ver—
meldung des Dati, wann die Zustellung oder Bekanntmachung
geschehen unterschrieben und zum Amte zurückgeschickt werden,
damit dieses, wenn gegen einen Ungehorsamen verfahren werden
muß, jederzeit von der beschehenen Bekanntmachung sicher sein
möge.

5) Sind die Meyer schuldig sowohl die Herrschaftlichen
als gemeinen Geldern zu erheben und der erstere denen Beamten
quartaliter, wie auch um Wartini behörig einzuliefern, daher
denenselben.

6) Ernstlich befohlen wird die Quartalgelder jedesmal
14 Tage vor Ausgang des Quartals zu erheben und selbige auf
den letzten Tag, da das Quartal ausgehet, und da dieser ein
ordentlicher Amts- und Feiertag wäre, den nächsten Tag darnach
einzuliefern, damit die Beamten an Verfertigung derer Quartal—
Extrakt, nicht solange wie bisher geschehen, aufgehalten werden
mögen. Ingleichen sollen
7) Die Meyern die Dorf-Rechnung: wovon unter Artiel.
28 ein mehreres verordnet wird: jährich führen und ablegen,
indem sich dieses vor die Heymeyer, deren die wenigsten weder
lesen noch schreiben können, nicht schichen will. Damit aber
            
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