Full text : Chronik von Oberbexbach u. Frankenholz

59

Anhang J.

Dorfordnung

für das Dorf Oberbexbach in dem gemeintchaftlichen IUmte omburg
erricutet auno 1748.

Deren Durchl. Fürsten und Herrn, Herrn Wilh. Heinrich,
Fürsten zu Saarbrücken, Herrn Carl August, Fürsten zu Zwei—
brücken.

Wir zu höchst gndgst. Ihrer hochfürstl. Durchl., hochfürstl.
Durchl. nachgesetzten Reg. verordnete:
Tun Kund hiermit: Demnach Uns von den beiderseitigen
Beamten, des gemeinschaftlichen Amts Homburg berichtlich hinter—
bracht worden, daß zu Abstellung derer bisherigen Unordnungen,
welche sich aus Mangel einer gemeinsamen Dorfs-Ordnung in
denen Dörffern des ged (achten) gemeinschaftlichen Amts einge—
schlichen, nötig sei vor jedes Dorf eine schickliche und applicable
Dorfs-Ordnung zu errichten, Wir auch dieses Werk selbsten,
allerdings vor nützlich gefunden, als ist zu des Dorfs Oberberx—
bach besten Auskommen, nachgesetzte Dorfs-Ordnung und Regle—
ment besagter Gemeinde mit dem ernstlichen Befehl, zugestellt
worden, daß derselbe in allen ihren Punkten von Jedermann
gelobet und darob nicht nur von *) Meyer-Gerichten, Heymeyer
und Schützen gehalten, sonder auch die Verbrecher auf frischer
Tat gerüget, bestrafet und bei dem allen nachgekommen von
Quartal zu Quartal bei dem gemeinschaftlichen Amte die Anzeige
geschehen, und die den hohen Gemeinherrschaften davon abfallende
Strafen jedesmal ordentlich übertragen werden solle.
Artic. 1

Die Meyer, deren Ambt und Gebühren betreffend.
8 1. Die Meyer sollen nach vorheriger Approbation, derer
beiderseitigen Regierungen von dem gemeinschaftlichen Amte bestellt
und auf diese Dorffordnung verpflichtet werden, so balden nun ein
Mayer stirbt, soll solches dem Amte sogleich durch den Heymeyer be—
*) MeyerBürgermeister; GerichtenSchöffen; HeymeyerAdjunkt
Büttel —Gemeindediener.
            
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