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für eines Gemeindemanns Sohn 1ufl 15 Kreuzer
Tochter 22 Kreuzer 4 Heller
ein fremder Hintensaß 15 Kreuzer
Sohn 15 Kreuzer
für 1 fremden Hintersassen Tochter 7 fl 4 Heller Einstand zahlen.
Diese Bestimmungen wurden unterm 24. März 1772 ge—
ändert und festgesetzt — es soll:
1Gemeindsmann 6 fl
l Gemeindsfrau 3 fl
eines Ottweiler Untertanen Sohn welcher in ein anderes
Dorf heurattte. — 3ffl
eines Ottweiler Untertanen Tochter 1 fl 15 Kreuzer
eines Gemeindsmanns Sohn im Dorf 1ufl 15 Kreuzer
eines Gemeindsmanns Tochter im Dorf 22 Kr. 4 Heller
gemeinen Einstand zahlen.
gezeichne Rordheim.
Es scheint, daß der Zuzug in der Grasschaft Ottweiler
stark war; um den Fremden die Niederlassung zu erschweren,
hat man obgedachte Taxen festgesetzt.
Nassau-Weilburg tritt seinen Anteil
von Oberberbach an Zweibrücken und
dieses an Nassau-Saarbrücken ab.
In den Jahren 1750/54 sind zwischen Nassau-Weilburg
und Zweibrücken Verhandlungen eingeleitet worden behufs Um—
tausch der Nassau-Weilburg gehörenden */9 der Orte Ober-,
Mittel-⸗, Niederbexbach, Frankenholz und Ransbach, gegen die
Zweibrücker gehörende Orte Alsenz, Niederhausen und Winter—
born im Alsenztale.
Oberbexbach mit Frankenholz, Mittelbexbach, Niederber—
bach und Ransberg, also die Weilburg gehörenden 49 dieser
Orte hatten bei der Uebergabe am 17. November 1755 —
186 Seelen.
Unterm 8. Dezember 1755 bezw. 8. Mai 1756 trat Zwei—
brücken die eingetauschten */9 an Saarbrücken ab, so daß jetzt
das ganze Dorf Oberberxbach zur Grafschaft Saarbrücken gehörte.
Behufs Betätigung' des Tausches wurden durch besondere
Kommissionen, bestehend aus den beiderseitigen Landmessern,
Oberförstern bezw. Forstmeistern die Grenzen ausgemessen und
mit Grenzsteinen versehen, von den Rechnungskommissionen aber