Full text : Chronik von Oberbexbach u. Frankenholz

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Infolge der Kriegsstürme war das Land verarmt und bot
einen düstern, unwirtlichen Anblick; die Orte waren schlecht
bevölkert und die ärmlichen, oft unscheinbaren Wohnungen ver—
rieten die traurige Lage der Bevölkerung, welche in stumpfer
Gleichgiltigkeit dahin lebte. Der Betrieb des Ackerbaues stand
auf einer niedrigen Stufe. Den größeren Teil des Bodens
nahmen die Waldungen ein. Das Vieh wurde auf die Weide
getrieben. (Viehtrift Kälberbergs. Wegen Düngermangel mußten
die Aecker so lange brach liegen bis sie wieder ertragsfähig
waren. Korn und Hafer waren die Hauptffrüchte.
Unter der Herrschaft der Grafen von Nassau-Saarbrücken
beziehungsweise Nassau-Weilburg (Grafschaft Ottweiler) müssen
sich die Rechtsverhältnisse der Bewohner etwas gebessert haben.
Sie hatten, wie später nachgewiesen wird, freies Eigentum.

Fürst Wilhelm Hheinrich (1741 —17608),

ein sehr leutseliger Fürst, dem das Wohl seiner Untertanen am
Herzen lag, ließ zur Vermehrung des Ackerlandes Wald aus—
roden, größere Stockgüter d. i. Vogtei oder Stammgüter, ver—
teilen (Stock, Stockgärten, Neustöcken ꝛe) um den armen
Bewohnern aufzuhelfen. Jeder Hausbesitzer, der zwei Gulden
Steuern zahlte, erhielt einen Anteil von diesen Staatsgütern und
damit auch das Gemeinderecht; auch der Kartoffelbau wurde
eingeführt, 1757 war derselbe schon so allgemein, daß er zum
großen Zehnten geschlagen wurde. Der Obstbau wurde gefördert.
Ein umgehauener Obstbaum mußte durch Setzen eines jungen
Bäumchens sofort ersetzt werden. Ein großer Teil der Felder
war Gemeingut; dieses wurde zwecks besserer Bewirtschaftung
unter die Bürger verteilt.
Wie sehr dieser Fürst auf das Wohl seiner Untertanen
bedacht war, zeigt die in den Jahren 1749/51 für die Orte der
Grafschaft Ottweiler verfaßte Dorfordnung, welche die Rechte
und Pflichten der Gemeindeglieder (Leibeigenen) genau bestimmt
und ihrer Vollständigkeit halber als mustergiltig bezeichnet
werden darf.

Da dieselbe im Anhange vollständig abgedruckt erscheint,
kommt hier nur derjenige 8, der die Bedingungen enthält, unter
welchen ein Fremder GHintersasse?) Gemeinsmann werden konnte,
zum Abdruck.
Wollte ein Fremder Gemeinsmann werden, so mußte er sich
vorderst von gnädigster Herrschaft recipiren lassen und vor seine
Person zur Gemeinde 6 fl
für eine fremde Frau 3 fl
            
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