Full text : Chronik von Oberbexbach u. Frankenholz

26 —

2) Von einem schulmäßigen Kinde quartaliter an Geld 7 albus)
3) Sofern aber das Kind in dem ersten Viertel Jahr
Krank würde, daß es in dem 2. Quartal noch nicht im Stand
seyn, zur Schul zu gehen, so solle der Mann auch nicht ge—
halten sein, von demselben Quartal was zu zahlen.
4) Von 1 Kind ein Wagen Holtz; wofern aber der
Mann Kein Holtz gemacht, der Schulmeister aber was zum
Vorrath gehauen hätte, so soll der Mann verbunden seyn, ihme
Schulmeister statt des einen zu lieffern habenden Wagens zwey
Wagen Holz zu führen.
5) Wenn ein Mann oder Frau, oder eine Person, welche
schon zum heil. Abendmahl gegangen, begraben wird, so hat
der Schulmeister vor den Gesang zu führen, inel. vor Schreibung
deren Personalien zu empfangen, nur — 10 albus. Aber von
1 Kind, welches noch nicht zum heil. Abendmahl gegangen,
nur — 71/3 albus.
6) Von einer Hochzeit, wie bisher gebräuchlich ge—
wesen, 7/3 albus. Von einer Kindtaufe, wie bisher gebräuchlich
gewesen 5 albus.
7) Da aber der Schulmeister zur Hochzeit ginge, so wäre
der Mann auch nicht gehalten, etwas zu geben.
8) Wo ein Mann so arm wäre, daß er das Schulgeld
von Kind zu geben nicht im Stand, — Er, der Schulmeister
auch verbunden seyn solle, dasselbe ohnentgeltlich zu informieren.
9) Was die Unterhaltung der Gärten im Zaun betrifft,
solche hat der Schulmeister wie ihnen solche eingehändigt worden,
darinnen zu erhalten, falls aber der Zaun abgängig und faul
würde, so hat er das dazu nötige Holtz anzuschaffen; die
protestierende Gemeinde aber solches ohne Entgelt beyzuführen.
10) Dahingegen das Schulhaus betr. hat dasselbe die
Gemeinde im Stande zu halten. — Und dann sollen
11) einem zeitlichen Schulmeister 8 Stück Rindvieh und
5 Stück Schweine im Hirtenlohn frei gehalten werden.
Nach der Schulkompetenz vom Jahre 1755 erhjielt der
Inhaber: Lehrer Johann Vogel
Schulgeld 15 Albus pro Winterquartal
15 Kreuzer pro Sommerquartal
Fruchtbesoldung: Aus der Amtskellerei
2 Walter, 2 Faß, 2 Sester Korn.
b) Von jedem Lutheraner und Reformierten zu Ober—
und Mittelberbach 1 Faß Korn, Zweibrücker Maßes. Außer—
dem das obgenannte Schulgut. An Holtz: 4 Klafter Buchen
oder 5 Klafter Eichen.
*) 1 albus ist 2 Kreuzer.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.