21
2. der Edle und Hochgelehrte Herr Wilhelm Franz von
Geispolzheim in Deutschlothringen,
3. Herr Bernhard Boglein und
4. Herr Heinrich Schwebel, Or. der Rechte und Lizentiat,
b) für Saarbrücken:
1. der Edle Curt Diehl von Berlepsch,
2. der Edle Johannes, Graf zu Löwenstein,
3. Herr Johann Crof, Dr. der Rechte.
Da die Herren Boglein und von Berlepsch aus irgend
einem Grunde an den Verhandlungen nicht teilnehmen konnten,
wurden zugezogen: Der Edle Friedrich von Steinkallenfels und
Herr Johann Keller, des heiligen Reichs Schultheiß zu Frank—
iurt a. M.
Nach vorgenommener Besichtigung und nach Anhören von
Zeugen wurde festgestellt:
4. Zwischen den beiderseitigen Fürsten bestanden Streitig—
keiten wegen eines kleinen Bezirks, genannt „Böser Bruch“ auch
Feihelbach, Bann Oberbexbach.
Beide Teile hatten sich des Jagens dortselbst angemaßt.
Welchen Streit Obmann und Zusaß dergestalt hiemit verglichen:
Daß derselbe Platz oder Bezirk mit der hohen und niedern
Oberkeit, Gebott und Verbott, Frevel, Bußen, Angriff, Pfand—
ungen, Aufträgen, Kauf und Alles anders von rechts oder Ge—
wohnheit wegen, der Oberkeit anhangenden Stücken und Gerech—
tigkeiten Graf Albrecht zu Nassau und seinen Erben allein zustehe
und Pfalzgraf Johann keine Oberkeit darauf sich unternehmen.
Jedoch soll niemand an seinem eigentümlichen, hergebrachten
Weidgang, desgleichen folgend und zweifellos, auch andern
nutzbarlichen Gerechtigkeiten — in und auf obgedachtem Platz
gelegen — wie derselbige durch die, durch Obmann und Zusatz
verordnete zum förderlichst abzustellen ist — hierdurch etwas be—
nommen oder entzogen sein.
Soviel aber des Jagens in mehr berührtem, abgesteinten
Bezirk, dem „bösen Bruch“ oder an der Feihelbach anlangend,
dasselbe sollen beide Teile, Pfalz und Saarbrücken hinfürder zu
gemein mit einander haben, zu gebrauchen und kein Teil dem
andern Eintrag oder Verhinderung daran zufügen.
Von derselben Commission wurde auch ein Streit zwischen
Ober⸗- und Mittelbexrbach zwecks Benußung des Weges in der
Eberfurth als Viehtrift geschlichtet.
Dessen alles zu bekundt, sind dieser Urschrift zwei gleich—
lautende Abschriften von Obmann und Zusatzen unterschrieben