Full text : Chronik von Oberbexbach u. Frankenholz

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Zwischen Ludwig Mauchenheimer von Z8weibrücken als
Mitbesitzer, und den Bewohnern der Bexrbachorte bestand seit
Jahren Streit wegen eines gemeinschaftlichen Waldes. 1540
wurde nun wegen dieses Waldes, genannt das Eigentumb,
Betzbacher Bezirks, ein Vergleich geschlossen. Auch 1544,
1553, 1559 und 1564 wurden dieses Waldes halben Jahr—
gedinge und Weistum abgehalten mit Oberbexbach.

Oberberbach kommt zu Nassau—
Saarbrücken.

Unterm 8. Januar 1558 traten Landkomtur Johann v. d.
Fels und Comtur Geiselbars Schenk von Schmiedberg zu Saar—
brücken in Unterhandlung ein, behufs Tausch von Oberberxbach
gegen Ruhlingen in Lothringen. Unterm 23. 2. 1558 wurde
der Tauschvertrag ausgefertigt und der Umtausch vollzogen.
Wolfgang Administerator des Hochmeistertums, Meister
des Deutschordens, hat sich mit Herrn Johann Grafen zu Nassau
in einen Erbtausch eingelassen und im erblicherweise überlassen,
übergeben und zugestellt unsern Anteil des Dorfes Oberberbach
mit seinem Begriff, Zweig und Banmninhalt, Schöffenweistum,
mit aller Herrlichkeit, Obrigkeit, Recht und Gerechtigkeit,
dazu die Ordensleibangehörigen Leute daselbst,
Frohndienste, uffschlagen, Schatzungen, Gebotte, Verbotte, hohen
und niedern Frevel und Bußen, und alle Nutzungen in dem
Umkreis, Bezirk und Bann zu Oberberbach an Aecker und
Wiesen, Wald und Weiher, Wasser und Rauhweide, Molen,
(Mühlen) Malstätten, Weihern, Weiherstetten zu nutzen, zu
gebrauchen, zu hegen, und zu jagen und fischen mit allen Schesten,
Zinsen, Renten, und Gütern, Inkommen an Geld, Haber und
andere Getreide.
Alle Oberkeit und Herrlichkeit in dem Banne und unter—
schiedlichen Bezirke, so bei Oberbexbach und Mittelberbach
gelegen, genannt das Eigentumb, Oberberbach anrührend, Mittel⸗
und Niederberbach und dem Grafen von Nassau Hof und Ober—
keit zu Forbach und herum dem Bann zu Wellesweiler, Wie—
belskirchen und wiederum an Oberberbach Gemarkung anstoßend,
also den Ort (gemeint ist der Wald von Frankenholz über
steinernen Mann nach dem Hirschberg zu) — den Edelleuten
von der Leyen und Mauchenheimer zu gleichem halben Teil,
dem Orden erblich zugehörend mit aller Oberkeit, Herrlichkeit
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