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20) Hat ein Mann Gülten (zinsbare Güter) im Banne
und Gericht X., die er aus irgend einem Grunde nicht bewirt—
schaften kann, so soll er seine Ansprüche dem Gutsherrn oder
dessen Meier zustellen und sollen solche demselben nach Begehr
später zurückgegeben werden.
21) Sollte ein Meier sich weigern, diese Güter heraus zu
geben, soll solches dem Gerichtsherrn zur Anzeige gebracht werden.
22) Die von Laudenbach haben altem Herkommen gemäß
immer das Jahrgeding besucht um ihre Rechte zu wahren.
23) Junker Jerg hat das Recht, die Weinmaße und Pfunde
zu aichen im Gerichtssprengel.
230) Wein ausschenken auf Kirchweih des genannten Dorfs,
Banns und Gerichts darf der Gerichtsherr: wenn ein anderer
Mamn auf Kirchweih Wein ausschenkt, hat er sein Faß zuzu⸗
schlagen, so lange der Gerichtsherr oder sein Stellvertreter dies tut.
24) Hat ein Mann im Bann ein Gut, das er verkaufen
will, so sollen die Herren (Gerichtsherren, Gutsherren) nach ihrem
Wohlgefallen dies erlauben, was bisher ein Vorrecht derselben
war, und die Scheffen nichts dazu zu sagen haben.
25) Dem Gerichtsherr steht das Recht zu, Missetäter zu
richten, wo es ihm beliebt.
26) Wer sein Maß und Gewicht nicht vorzeigt und aichen
läßt, zahlt 5 Pfund Heller.
27) Hat ein Mann Herrengüter und glaubt die Herrschaft sel⸗
bige mit mehr Vorteil selbst zu bewirtschaften, so kann dies geschehen.
28) Sollte die Herrschaft die Aecker auf dem Wald ver—
kaufen, soll man solches gunnen dem Dorf, wenn es Gerechtig⸗
keit dazu hat.
Aus dem bisherigen ist ersichtlich, daß die wenigen Be—
wohner unserer Berbachdörfer kein beneidenswertes Dasein hatten;
freies Eigentum hatten sie nicht — Rechte auch keine. Alles
gehörte dem Gutsherrn, selbst ihr Leben; sie waren Leibeigene.
Zudem gewährte der arme Sandboden, von dessen Erträgnissen
sie ihr armseliges Dasein fristen mußten, nur kärgliche Ernten,
von welchem Ertrage sie noch Zehnten geben und Frohndienste
leisten mußten. Unsere Oberbexbacher waren Leibesangehörige
teils des Deutschordens, teils des Fürsten von Nassau-Weilburg
beziehungsweise des Herzogs von Zweibrücken.
Das Oberamtsbannbuch des Herzog⸗
tums Zweibrücken von 1547.
Nach dem Oberamtsbannbuch des Herzogtums Zweibrücken
vom Jahre 1547 besaß Zweibrücken ungefähr */9 des Ortes