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8) Das Wasserrecht steht dem Gerichtsherrn oder dem,
von ihm hiezu Erlaubnis erteilten zu und niemand anders.
9) Wer sich gegen 8 8 vergeht, hat als höchste Buße 20
Pfund Heller und als geringste Buße 5 Pfund Heller zu zahlen.
10) Ein Missetäter ꝛc. der im Bann und Bereich von X.
gefangen wird ist nach Kirkel ins Schloß zu verbringen; über
das Weitere habe der Gerichtsherr zu beschließen.
11) Missetaten, Gesetzübertretungen im Banne von X. ge—
schehen, sollen auch vom zuständigen Gericht für X. verhandelt
werden; außer dem Bereiche vorgekommene Uebertretung da, wo
solches sich nach Recht gebürt.
12) Dem Comtur zum Deutschenhaus zu Saarbrücken ge—
bürt jetzt der 4. Pfennig und das 4. Faß Korn. Das Gut des
Gerichtsherrn aber liegt an so vielen Orten, daß die Scheffen
nicht wissen, wo es liegt, wo es wendet oder aufhört.
13) Die Aecker auf dem Walde ꝛc. gehören dem Gerichts—
herrn Junker Jerg und sonst niemand; er hat den Genuß und
das Recht diese zu verkaufen oder wen er damit beauftragt.
14) Jeglicher Mann, der Sitz hat in Junker Jergen Gericht
und Herrlichkeit hat das Recht, im Walde des Gerichts Holz
zu fällen, ob zum Bauw oder zu andern Zwecken, und sonst
niemand; er muß sich aber vorher bei dem Meier die Erlaubnis
hiezu einholen, wer dawider handelt, ist Buße schuldig.
15) Der seßhafte Mann hat als Entschädigung für dieses
Holzrecht auf jede der 4 Schwellen jedes Stücks 4 Heller zu
legen und soll dann fällen was nötig ist.
15 4) Die Windfälle gehören dem Meier.
16) Als Entschädigung soll der Meier dem Gerichtsherrn
geben jährlich 4 Gulden oder 1 Schwein und soll der Meier
an Wert haben für solche Windfälle 4 Heller und !/3 Malter
Korn außer den Scheffen und 1 Erbschaft ledig und frei und
soll er die Herrn oder ihre Angehörigen dagegen recht und
gütlich empfangen, wenn sie kommen.
16 2) Freie Güter sollen im Banne und Bereich von X.
nicht liegen.
17) Der Meier ist nur verpflichtet seinen Gerichtsherrn,
dessen Knecht er ist, sein Geld zu heben.
18) Gegen säumige Zinszahler sollen die Meier gemeinsam
vorgehen und dafür sorgen, daß jeder Herrschaft der ihr zustehende
Zins gezahlt werde.
19) Dem Gerichtsherrn ist für sich und seine Begleitung,
Knechte, Pferde, Hunde ꝛc. anständige (standesgemäße) Herberg
zu gewähren; fände er das nicht, soll er auf Kosten der Gemeinde
im nächsten Wirtshaus sich das geben lassen.